Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Advergo Group

Hinweis zur Lesbarkeit, Auslegung und zur Vertragsrangfolge (Präzedenz) Diese ausführliche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Advergo Group (nachfolgend „Auftragnehmer“) dient der umfassenden und transparenten Darstellung der bereits zwischen dem Auftragnehmer und seinen Unternehmenskunden (nachfolgend „Kunde“) vereinbarten Regelungen. Der materielle Inhalt der Rechte und Pflichten, wie sie in der kompakten Ursprungsfassung festgelegt wurden, bleibt erhalten und wird durch diese AGB nicht einseitig erweitert oder beschränkt. Die nachfolgenden Erläuterungen, Beispiele, Definitionen und Klarstellungen zielen ausschließlich darauf ab, die Verständlichkeit zu erhöhen, typische Rückfragen zu antizipieren und die Vertragsumsetzung zu vereinfachen. Übergeordnete Rangfolge der AGB: Es wird ausdrücklich klargestellt und vereinbart, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Falle von Widersprüchen oder Unklarheiten Vorrang vor allen anderen Vertragsdokumenten und -bestandteilen haben, insbesondere vor dem Angebot, dem Leistungsschein, etwaigen Projektplänen, Präsentationen oder sonstigen individuellen Absprachen. Die AGB bilden die oberste Regelungsebene des Vertragsverhältnisses. Abweichungen von den AGB sind nur wirksam, wenn sie in einem gesonderten Dokument schriftlich und durch Unterschrift beider Parteien explizit als Änderung oder Außerkraftsetzung einer spezifischen AGB-Regelung bestätigt werden. Inhaltsübersicht A. Allgemeine Grundlagen und Begriffsbestimmungen Präambel und Geltungsbereich Begriffsbestimmungen (Erläuterungen) Auslegungsregeln und Vertragsrangfolge B. Vertragsschluss und Leistungserbringung § 1 Vertragsgrundlage, Anerkennung der AGB und Rangfolge § 2 Leistungsumfang, Maßstab und Kreatives Ermessen § 3 Vertragslaufzeiten und Modalitäten der Kündigung (Einschreiben oder E-Mail) § 4 Unternehmergeschäft, Vertragspartner und Ausschluss des Widerrufsrechts C. Zusammenarbeit und Abnahme § 5 Korrekturen, Änderungswünsche und Mehraufwand § 6 Abnahmeverfahren, Fiktive Abnahme und Nutzung § 7 Umfassende Mitwirkungspflichten des Kunden D. Spezifische Leistungen und Rechte § 8 SEO-Leistungen und enge Garantiebedingungen § 9 Nutzungsrechte, Verwertungsrechte und Schutz des geistigen Eigentums E. Vergütung und Beendigung § 10 Vergütung, Fälligkeit und Folgen des Verzugs § 11 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss F. Schlussbestimmungen § 12 Referenznutzung und Marketingrechte § 13 Kommunikation und Zugangsnachweis § 14 Ausschluss des Schlichtungsverfahrens § 15 Forderungsverkauf und Factoring § 16 Gerichtsstand, Rechtswahl und Anwendbarkeit § 17 Salvatorische Klausel und Lückenschließung A. Allgemeine Grundlagen und Begriffsbestimmungen 1. Präambel und Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Advergo Group regeln die gesamte Geschäftsbeziehung und die spezifischen Leistungen (im Folgenden „Leistungen“) zwischen der Advergo Group (im Folgenden „Auftragnehmer“) und ihren Unternehmenskunden (im Folgenden „Kunde“). Sie stellen die übergeordnete und verbindliche Grundlage für alle vertraglichen Vereinbarungen dar und geben den vereinbarten Vertragsinhalt in einer aussagekräftigen und ausführlichen Form wieder. Die AGB definieren Abläufe, erläutern Begriffe und legen die Rahmenbedingungen zur Vermeidung von Unklarheiten fest. Die hierin beschriebenen Rechte und Pflichten des Kunden und des Auftragnehmers entsprechen der kompakt vereinbarten Fassung. 2. Begriffsbestimmungen (rein erläuternd zur besseren Verständlichkeit) Angebot/Leistungsschein: Hierunter fallen alle Dokumente, die in schriftlicher Form (digital oder auf Papier) die konkreten Details der Zusammenarbeit festlegen. Dazu gehören die Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, der Umfang, die vereinbarte Laufzeit, die Höhe der Vergütung sowie projektspezifische Parameter wie definierte Zielgruppen oder Plattformen. Arbeitsergebnisse/Leistungen: Dies umfasst sämtliche finalen Resultate, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnisses erarbeitet und dem Kunden übermittelt. Beispiele sind Konzepte, strategische Entwürfe, graphische Designs, der eigentliche Programmiercode, Kampagnen-Setups, erstellte Werbemittel, optimierte Texte oder detaillierte Reportings und Analysen. Abstimmungspunkt: Ein Abstimmungspunkt ist ein von den Parteien im Leistungsschein oder Projektplan explizit festgelegter Zeitpunkt, Meilenstein oder eine Phase, an dem der Kunde verpflichtet ist, aktiv und strukturiert Rückmeldung zu geben oder eine formale Freigabe zu erteilen. Außerhalb dieser vereinbarten Punkte findet keine formelle Mitwirkung des Kunden statt. E-Mail-Kündigung: Eine fristgerechte Kündigung, die in Textform per E-Mail an die im Vertrag oder im Impressum des Auftragnehmers explizit vorgesehene Adresse übermittelt wird. Für die Wirksamkeit ist nicht die Absendung, sondern der tatsächliche nachweisbare Zugang der E-Mail auf dem Server des Auftragnehmers und deren Abrufbarkeit maßgeblich. Einschreiben: Die Kündigung in Schriftform, die per Einschreiben mit Rückschein, Einwurf-Einschreiben oder als Standard-Einschreiben an die offizielle Geschäftsadresse des Auftragnehmers gesendet wird. Als Nachweis für die fristgerechte Zustellung dient der Einlieferungs- oder Zustellnachweis des Postdienstleisters. Korrekturschleife: Die Korrekturschleife definiert den strukturierten Prozess der Überarbeitung. Sie besteht aus der gebündelten, schriftlichen und nachvollziehbaren Rückmeldung des Kunden zu einem vom Auftragnehmer vorgelegten, abgeschlossenen Stand eines Arbeitsergebnisses und der einmaligen, darauf basierenden Überarbeitung durch den Auftragnehmer. Eine neue Korrekturschleife wird nur nach erneuter Vorlage eines überarbeiteten Stands in Gang gesetzt. Nutzungsrecht (einfach): Das einfache Nutzungsrecht gestattet dem Kunden die Verwendung der überlassenen Arbeitsergebnisse ausschließlich für die eigenen internen und vertraglich vorgesehenen geschäftlichen Zwecke. Dieses Recht ist nicht exklusiv (der Auftragnehmer darf die Ergebnisse für andere Zwecke nutzen), nicht übertragbar an Dritte und berechtigt den Kunden nicht zur Erteilung von Unterlizenzen. Unternehmer (§ 14 BGB): Eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 3. Auslegungsregeln und Vertragsrangfolge (zur Klarstellung) Wortlaut vor Zweck: Die Auslegung des Vertrages richtet sich primär nach dem klaren, eindeutigen Wortlaut dieser AGB und des schriftlichen Angebots/Leistungsscheins. Einem mutmaßlichen, nicht schriftlich fixierten Zweck des Vertrages kommt im Zweifel keine vorrangige Bedeutung zu. Vertragsrangfolge (Präzedenz): Wie bereits in der Einleitung klargestellt, haben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stets Vorrang vor allen anderen vertraglichen Regelungen, sofern sie nicht explizit und in Schriftform abgeändert wurden. Bei Widersprüchen zwischen AGB und Leistungsschein gilt die Regelung der AGB. Keine stillschweigende Erweiterung: Die in diesen AGB enthaltenen Beispiele, Listen, Illustrationen und Klarstellungen dienen ausschließlich der Verdeutlichung der bereits bestehenden vertraglichen Pflichten und Rechte. Sie begründen keine zusätzlichen oder stillschweigenden Pflichten oder Rechte, die über den eigentlichen Regelungsgehalt hinausgehen. B. Vertragsschluss und Leistungserbringung § 1 Vertragsgrundlage, Anerkennung der AGB und Rangfolge 1. Geltung und Anerkennung: Mit der rechtsverbindlichen Annahme eines Angebots des Auftragnehmers, der Unterzeichnung eines Leistungsscheins oder der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Advergo Group erkennt der Kunde diese AGB vollumfänglich und ohne Einschränkung als verbindliche und übergeordnete Vertragsgrundlage an. Dies gilt unabhängig davon, ob die AGB dem Kunden gesondert zur Kenntnis gebracht oder von ihm im Einzelnen gelesen wurden. 2. Ausschluss fremder AGB: Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (Einkaufsbedingungen oder ähnliches) werden ausdrücklich widersprochen und gelten nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer vor Vertragsabschluss explizit und in schriftlicher Form (Textform genügt nicht) bestätigt wurden. Ohne eine solche ausdrückliche, schriftliche Bestätigung werden entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht (Exklusivität dieser AGB). 3. Rangfolgenbestimmung: Im Verhältnis zueinander gelten die vertraglichen Dokumente in folgender absteigender Rangfolge: a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in ihrer jeweils aktuellen Fassung (höchste Rangstufe). b) Der konkrete Leistungsschein oder das Angebot, soweit es keine kollidierenden Regelungen enthält. c) Alle sonstigen Anlagen, Anhänge oder Präsentationen, sofern sie im Leistungsschein ausdrücklich in Bezug genommen wurden. Bei einem Widerspruch oder einer Regelungskollision ist die Regelung aus dem höherrangigen Dokument (mithin primär den AGB) maßgeblich. § 2 Leistungsumfang, Maßstab und Kreatives Ermessen 1. Standard der Leistung: Die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erfolgt stets nach dem zum Zeitpunkt der Beauftragung aktuellen, in der Branche üblichen technischen, wirtschaftlichen und gestalterischen Standard, den der Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Projekte anwendet. Die Anwendung darüber hinausgehender, spezifischer Branchenstandards oder besonderer Qualitätsnormen bedarf einer expliziten und schriftlichen Vereinbarung im Leistungsschein. 2. Ermessensspielraum und Optimierung: Technische, wirtschaftliche und kreative Entscheidungen, die zur Erreichung des vereinbarten Leistungsziels notwendig sind (z. B. die Wahl der geeigneten Tools, die Strukturierung von Code oder die Kampagnenstrategie), liegen im sachgemäßen Ermessen des Auftragnehmers. Dieses Ermessen dient dazu, die Leistung effektiv und zielorientiert zu erbringen. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die verwendeten Tools, Methoden oder Vorgehensweisen angemessen anzupassen, solange dies nicht zu einer Unterschreitung des im Leistungsschein vereinbarten Leistungsziels führt. 3. Mitwirkung an Abstimmungspunkten: Die aktive Mitwirkung des Kunden, insbesondere in Form von Rückmeldungen, Freigaben oder der Bereitstellung von Inhalten, erfolgt ausschließlich an den in § 7 und im Projektplan ausdrücklich vereinbarten Abstimmungspunkten. Eine darüber hinausgehende, unaufgeforderte Einmischung in den laufenden Prozess ist nicht vorgesehen. § 3 Vertragslaufzeiten und Modalitäten der Kündigung (Einschreiben oder E-Mail) 1. Mindestlaufzeit und Verbindlichkeit: Verträge, die SEO-Leistungen (Suchmaschinenoptimierung) oder Performance Marketing-Leistungen (z. B. Google Ads, Meta Ads) zum Gegenstand haben, werden aufgrund der notwendigen Anlauf- und Optimierungszeit für verbindliche Mindestlaufzeiten von 6, 12, 24 oder 48 Monaten geschlossen. Eine ordentliche Kündigung des Kunden während dieser fest vereinbarten Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen, um die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit des Auftragnehmers zu gewährleisten. 2. Automatische Verlängerung: Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um die jeweils zuletzt vereinbarte Laufzeit (z.B. 12 Monate verlängern sich um weitere 12 Monate), sofern die Kündigung des Vertrages nicht spätestens drei (3) Monate vor dem jeweiligen Laufzeitende beim Auftragnehmer zugeht. 3. Form der Kündigung durch den Kunden (Wahlmöglichkeit): Der Kunde hat die Wahl, die Kündigung entweder a) per Einschreiben (Einwurf/Rückschein) an die offizielle Geschäftsadresse des Auftragnehmers oder b) per E-Mail an die im Vertrag oder im Impressum hinterlegte, explizit vorgesehene E-Mail-Adresse zu erklären. Nachweis der Fristwahrung: Für die Wirksamkeit der Kündigung ist der nachweisbare Zugang beim Auftragnehmer vor Fristablauf maßgeblich. Beim Einschreiben genügt der Einlieferungs- bzw. Zustellnachweis; bei der E-Mail ist der Kunde in der Pflicht, den Zugang durch eine Empfangsbestätigung des Auftragnehmers, einen qualifizierten Sendebericht oder dokumentierte Server-Logs zu belegen. 4. Kündigung durch den Auftragnehmer: Die Advergo Group ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund (z. B. bei schwerwiegenden Mitwirkungsdefiziten oder einer Vertragsverletzung des Kunden) oder nach eigenem, sachgemäßem Ermessen auch ohne Vorliegen eines vom Kunden zu vertretenden Grundes mit einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen schriftlich zu kündigen. In diesem Fall (Kündigung ohne schuldhaften Verstoß des Kunden) hat der Kunde Anspruch auf Rückzahlung einer etwaig bereits gezahlten, aber noch nicht erbrachten Restvergütung. Ein darüberhinausgehender Anspruch des Kunden auf Fortführung der Leistung oder auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. 5. Folgen des Zahlungsverzugs (Klarstellung): Gerät der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit mindestens zwei (2) fälligen Zahlungen in Verzug, wird die gesamte, noch nicht gezahlte restliche Vergütung bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin sofort und vollständig fällig. Zudem ist die Advergo Group in diesem Fall berechtigt, die Erbringung sämtlicher Leistungen unverzüglich einzustellen und den Vertrag fristlos außerordentlich zu kündigen. § 4 Unternehmergeschäft, Vertragspartner und Ausschluss des Widerrufsrechts 1. Ausschließlich B2B-Geschäft: Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss verbindlich, dass er kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist und das Geschäft in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. 2. Kein Widerrufsrecht: Da das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen zwei Unternehmern besteht, findet das Verbraucherschutzrecht keine Anwendung. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB, welches Verbrauchern zusteht, besteht für den Kunden ausdrücklich nicht. 3. Regionale Einschränkung: Verträge mit Kunden, deren Sitz sich außerhalb der Europäischen Union (EU) oder der Schweiz befindet, sind grundsätzlich ausgeschlossen und unwirksam, sofern nicht vorab eine gesonderte, schriftliche Ausnahmeregelung getroffen wurde. Diese Bestimmung dient der Vereinheitlichung der notwendigen Steuer-, Datenschutz- und Zuständigkeitsfragen. C. Zusammenarbeit und Abnahme § 5 Korrekturen und Änderungswünsche 1. Umfang der Korrekturschleifen: Sofern im Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist, sind bei Leistungen aus den Bereichen Webdesign und Webentwicklung drei (3) Korrekturschleifen im vereinbarten Pauschalpreis enthalten. Diese Korrekturschleifen basieren auf dem vom Auftragnehmer als abgeschlossen vorgelegten Stand. 2. Kostenpflichtiger Mehraufwand: Wünscht der Kunde nach vollständigem Durchlauf der vereinbarten Korrekturschleifen weitere Überarbeitungen oder Änderungen, stellen diese einen kostenpflichtigen Mehraufwand dar. Dieser wird nach dem vereinbarten Stundensatz oder nach einem gesonderten, vorab vereinbarten Pauschalpreis abgerechnet. 3. Unterscheidung Korrektur/Erweiterung (Klarstellung): Korrektur: Eine Korrektur ist die Überarbeitung eines bereits vorgelegten Arbeitsergebnisses, die sich auf dessen kosmetische, redaktionelle oder feingliedrige Anpassung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Spezifikation bezieht. Erweiterung: Funktionale Erweiterungen oder Hinzufügen von Leistungsumfang (z. B. ein zusätzliches Modul, eine neue Sprachversion, die Erstellung eines neuen Textes, etc.) gelten stets als neue, separat zu beauftragende Leistungen und sind nicht Teil der Korrekturschleifen. § 6 Abnahmeverfahren, Fiktive Abnahme und Nutzung 1. Formales Abnahmeverfahren: Der Auftragnehmer wird dem Kunden das fertiggestellte Arbeitsergebnis zur Abnahme vorlegen und eine angemessene Prüffrist (regelmäßig 14 Kalendertage) setzen. Der Kunde ist verpflichtet, die Abnahme unverzüglich schriftlich zu erklären, wenn das Arbeitsergebnis den vertraglichen Anforderungen entspricht. 2. Fiktive Abnahme (Widerstandslosigkeit): Sofern der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach der Vorlage des Arbeitsergebnisses einen begründeten und schriftlichen Widerspruch gegen die Abnahme erklärt, gilt das Arbeitsergebnis als mängelfrei und vertragsgemäß abgenommen (fiktive Abnahme). Diese Regelung dient der Prozesssicherheit und ermöglicht dem Auftragnehmer, das Projekt zeitnah abschließen und abrechnen zu können. 3. Konkludente Abnahme (Nutzung): Jegliche (auch teilweise) aktive Nutzung des Arbeitsergebnisses (z. B. die Liveschaltung einer Webseite, die aktive Nutzung eines Konzepts, die Schaltung einer Kampagne) durch den Kunden oder in dessen Auftrag gilt unwiderruflich als stillschweigende (konkludente) Abnahme des gesamten Arbeitsergebnisses. Ab diesem Zeitpunkt sind spätere Mängelanzeigen, die bereits bei der Nutzung sichtbar oder erkennbar waren, ausgeschlossen. 4. Anforderungen an Mängelrügen (Klarstellung): Beanstandungen oder Mängelrügen müssen stets konkret, schriftlich und nachvollziehbar formuliert werden. Sie müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels, die Schritte zur Nachstellbarkeit und, sofern möglich, entsprechende visuelle Belege (z. B. Screenshots) enthalten. Unkonkrete oder pauschale Ablehnungen sind unbeachtlich. § 7 Umfassende Mitwirkungspflichten des Kunden 1. Pünktliche und vollständige Bereitstellung: Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur Leistungserbringung notwendigen Informationen, Freigaben, Daten, Inhalte und technischen Zugänge (z. B. FTP-Zugänge, CRM-Logins) rechtzeitig, vollständig, fehlerfrei und in geeigneter digitaler Form bereitzustellen. 2. Folgen mangelnder Mitwirkung: Kommt es aufgrund eines Mitwirkungsdefizits oder einer Verzögerung auf Seiten des Kunden zu einer Verzögerung im Projektverlauf, so verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen des Auftragnehmers automatisch und angemessen. Eine Minderung der Vergütung, eine Kündigung des Vertrages oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kunden aufgrund dieser Verzögerung sind insoweit ausgeschlossen. 3. Rechtmäßigkeit der Inhalte (Indemnität): Der Kunde gewährleistet und sichert zu, dass alle von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Materialien rechtmäßig sind und insbesondere keine Rechte Dritter (Urheberrechte, Markenrechte), datenschutzrechtliche Bestimmungen oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften verletzen. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherung beruhen. D. Spezifische Leistungen und Rechte § 8 SEO-Leistungen und enge Garantiebedingungen 1. Ausschluss einer Erfolgsgarantie: Die Advergo Group schuldet im Bereich der SEO-Leistungen (Suchmaschinenoptimierung) keinen bestimmten Erfolg (z. B. Erreichung eines Top-Rankings), da dieser von zahlreichen, nicht beeinflussbaren externen Faktoren (z. B. Algorithmusänderungen von Suchmaschinen, Wettbewerberaktivitäten) abhängt. Eine Garantie für ein bestimmtes Ergebnis wird ausschließlich dann gewährt, wenn sie im Angebot ausdrücklich und schriftlich festgehalten ist. 2. Kumulative Voraussetzungen für eine etwaige Garantie: Eine (schriftlich vereinbarte) Garantie kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ (gleichzeitig) erfüllt sind: i) Der Kunde hat die vollständige Umsetzung aller Handlungsempfehlungen durch die Advergo Group (inklusive der Erlaubnis und des Nachweises der Umsetzung) gestattet. ii) Es liegt eine lückenlose Mitwirkung des Kunden über die gesamte Laufzeit vor, insbesondere die sofortige Behebung von technischen Mängeln in seiner Verantwortungssphäre. iii) Es wurden externe Störfaktoren (z. B. Domainwechsel, schwerwiegende Hosting-Ausfälle, unkoordinierte IT-Änderungen) durch den Kunden oder Dritte vermieden. iv) Der mangelnde Erfolg muss durch ein objektives Gutachten eines externen, neutralen SEO-Sachverständigen (auf eigene Kosten des Kunden) eindeutig belegt werden. 3. Ausschluss des Garantieanspruchs: Die Nichterfüllung eines einzigen der oben genannten Punkte führt automatisch zum Ausschluss jeglichen Garantieanspruchs. § 9 Nutzungsrechte, Verwertungsrechte und Schutz des geistigen Eigentums 1. Erteilung eines einfachen Nutzungsrechts: Mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde ein einfaches, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen – ausschließlich für die eigenen, internen Geschäftszwecke. Das Nutzungsrecht berechtigt nicht zur Vergabe von Unterlizenzen oder zur Nutzung für Dritte. 2. Verbleib der Rechte beim Auftragnehmer: Alle Urheber-, Verwertungs- und Schutzrechte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Quellcodes, Design-Entwürfe und zugrundeliegende Konzepte) an den Arbeitsergebnissen verbleiben vollumfänglich beim Auftragnehmer, auch nach vollständiger Bezahlung der Leistung. 3. Einschränkungen für den Kunden: Die Weitergabe, Veränderung, die Wiederverwertung oder die Nutzung der Arbeitsergebnisse für einen anderen als den vertraglich vorgesehenen Zweck bedarf einer gesonderten, vorherigen und schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. 4. Keine stillschweigende Übertragung (Klarstellung): Die Übergabe von Arbeitsergebnissen impliziert keine stillschweigende Übertragung von Rechten, insbesondere nicht von Markenrechten, Quellrechten (Source-Code) oder den Rechten an genutzten Drittlizenzen oder Tools. E. Vergütung und Beendigung § 10 Vergütung und Verzug 1. Fälligkeit: Sofern im Angebot/Leistungsschein keine abweichende Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, ist die gesamte vereinbarte Vergütung sofort nach Vertragsschluss und ohne Abzug fällig. 2. Leistungseinstellung bei Verzug: Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen länger als sieben (7) Kalendertage in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung vollständig einzustellen (Leistungseinstellung), bis der Zahlungsrückstand vollständig beglichen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Verzug nur Teilleistungen betrifft. 3. Verzugskosten und Schadenspauschale: Bei Eintritt des Verzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gem. Deutsche Bundesbank) sowie eine gesetzliche Mahnpauschale in Höhe von 40,00 EUR geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. § 11 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss 1. Begrenzung der Haftung: Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich ausschließlich auf Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. 2. Ausschluss indirekter Schäden: Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder atypische Schäden ist ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere entgangener Gewinn, Umsatzeinbußen, Datenverlust, Wiederbeschaffungskosten oder Schäden am Image des Kunden, da diese Risiken in der Regel vom Kunden zu tragen und ggf. abzusichern sind. 3. Maximale Haftungsbegrenzung (Höchstgrenze): Sofern eine Haftung des Auftragnehmers dem Grunde nach gegeben ist, wird diese der Höhe nach auf die zuletzt vom Kunden gezahlte einer (1) Monatsvergütung (bei Pauschalhonoraren auf 1/12 der jährlichen Vergütung) beschränkt. Diese Begrenzung dient dem Schutz der wirtschaftlichen Stabilität des Auftragnehmers und spiegelt das Verhältnis von Preis und Risiko wider. 4. Gesetzliche Ausnahmen (Klarstellung): Zwingende, gesetzliche Haftungstatbestände (z. B. die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und gelten, soweit anwendbar. F. Schlussbestimmungen § 12 Referenznutzung und Marketingrechte 1. Recht zur Referenznutzung: Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden und das erstellte Arbeitsergebnis für eigene Marketingzwecke zu nennen und zu nutzen. Dies schließt die Anbringung eines sichtbaren Hinweises (z. B. ein Footer-Link mit dem Verweis auf die Advergo Group) auf Webprojekten oder ähnlichen Werken ein. 2. Eigenwerbung: Der Auftragnehmer darf den Kunden in Referenzen, Case Studies, Präsentationen oder im Showroom nennen, das Projekt sachlich beschreiben und das erstellte Werk abbilden. 3. Widerspruch: Ein Widerspruch gegen die Referenznutzung muss explizit und schriftlich vor dem offiziellen Projektbeginn erfolgen. Ein nachträglicher Widerspruch ist nur wirksam, wenn er vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wird. § 13 Kommunikation Die vorrangige und bevorzugte Kommunikationsform zwischen den Parteien ist die E-Mail. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die dem Auftragnehmer mitgeteilten E-Mail-Adressen stets funktionsfähig sind und regelmäßig überprüft werden. E-Mails gelten als dem Kunden zugegangen, sobald sie sich im Machtbereich des Kunden (z. B. auf seinem Mailserver) befinden und abrufbar sind. § 14 Ausschluss des Schlichtungsverfahrens Die Parteien vereinbaren, dass im Falle von Meinungsverschiedenheiten ausschließlich der ordentliche Rechtsweg zulässig ist. Ein freiwilliges oder gesetzlich vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren wird, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit unmittelbar Klage zu erheben und einen Rechtsanwalt zu beauftragen. § 15 Forderungsverkauf Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm gegen den Kunden zustehenden Forderungen zu Finanzierungszwecken an Dritte (z. B. Factoring-Unternehmen) zu veräußern. Der Kunde erteilt hierzu bereits jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung. Nach schriftlicher Anzeige der Abtretung leistet der Kunde mit schuldbefreiender Wirkung an den benannten Dritten. § 16 Gerichtsstand, Rechtswahl und Anwendbarkeit 1. Rechtswahl: Es gilt für das gesamte Vertragsverhältnis ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. 2. Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Mainz. § 17 Salvatorische Klausel und Lückenschließung Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine rechtlich zulässige Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

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