Allgemeine Geschäftsbedingungen
Advergo Group (Inhaber: Mohan Samuel Virmani) für Immobilienvertrieb · In der Dalheimer Wiese 1, 55120 Mainz · info@advergo.de · Stand: Januar 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Mohan Samuel Virmani, handelnd unter der Firmierung „Advergo Group“ („Advergo“), In der Dalheimer Wiese 1, 55120 Mainz, und ihren Auftraggebern im Zusammenhang mit Immobilienvertrieb, Käufer-Matching, Leadgenerierung, Eigentümerakquise und vertriebsunterstützenden Leistungen.
(2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, insbesondere Bauträger, Projektentwickler, Bestandshalter, Projektgesellschaften, Immobilienmakler und sonstige gewerbliche Immobilienanbieter.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern Advergo ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zustimmt.
(4) Individuelle Regelungen des jeweiligen Angebots oder einer gesonderten Vertriebsvereinbarung gehen diesen AGB vor.
§ 2 Gewerberechtliche Stellung und Compliance
(1) Advergo handelt bei der Vermittlung von Immobilienkaufverträgen als selbstständige Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Gewerbeordnung (GewO). Advergo hält während der gesamten Vertragslaufzeit eine gültige Erlaubnis nach § 34c GewO vor und weist diese dem Auftraggeber auf Verlangen nach.
(2) Advergo beachtet bei ihrer Tätigkeit die einschlägigen Vorschriften der Gewerbeordnung, der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sowie des Geldwäschegesetzes (GwG), soweit diese auf die jeweils vereinbarte Tätigkeit Anwendung finden. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung etwaiger Vorgaben zur Entgegennahme, Verwaltung und Weiterleitung von Vermögenswerten sowie zur Identifizierung von Vertragsparteien im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang.
(3) Ein Arbeits-, Anstellungs- oder Handelsvertreterverhältnis zwischen Advergo und dem Auftraggeber wird durch die Zusammenarbeit nicht begründet. Advergo ist in der Gestaltung ihrer Tätigkeit, insbesondere in der Wahl der Vertriebsmethoden, Arbeitszeiten und eingesetzten Kanäle, frei.
§ 3 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss und Leistungsmodelle
(1) Advergo erbringt je nach individueller Vereinbarung insbesondere folgende Leistungen:
a) Leadgenerierung: Durchführung von Performance-Marketing- und sonstigen Akquisemaßnahmen zur Generierung von Eigentümer-, Verkäufer-, Käufer- oder Kapitalanlegerkontakten einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Vorqualifizierung und Übergabe an den Auftraggeber.
b) Käufer-Matching: Abgleich eines konkreten Immobilienprojekts mit bereits im Käufer-, Anleger- oder Interessentenbestand von Advergo vorhandenen Kontakten anhand geeigneter Matchingparameter sowie Ansprache und gegebenenfalls Qualifizierung passender Interessenten.
c) Vollständige Vertriebsübernahme: Übernahme des vereinbarten Vertriebsprozesses einschließlich Interessentengewinnung beziehungsweise Käufer-Matching, Qualifizierung, Bedarfsanalyse, Beratung, Projektvorstellung, Einwandbehandlung, Nachfasskommunikation und Reservierungsmanagement bis zur unterschriebenen Reservierungsbestätigung beziehungsweise – soweit ausdrücklich vereinbart – Begleitung bis zur notariellen Beurkundung.
(2) Advergo ist berechtigt, die vorgenannten Vertriebswege miteinander zu kombinieren. Insbesondere kann Advergo gleichzeitig bestehende Käuferkontakte und neu generierte Interessenten einsetzen.
(3) Der Vertrag kommt durch Annahme des von Advergo unterbreiteten Angebots zustande. Die Annahme kann schriftlich, elektronisch, in Textform oder – soweit rechtlich zulässig – ausdrücklich mündlich erfolgen. Der Auftraggeber wird zu Beginn eines Verkaufs- oder Abstimmungsgesprächs über eine etwaige Aufzeichnung zu Dokumentationszwecken hingewiesen.
(4) Bei den Leistungen handelt es sich, soweit nicht ausdrücklich als Erfolgsvermittlung mit Provisionsabrede vereinbart, um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder quantitativer Erfolg wird ausschließlich geschuldet, wenn dieser im individuellen Angebot ausdrücklich als verbindliche Garantie bezeichnet wurde.
(5) Angaben in Präsentationen, Referenzen, Verkaufsgesprächen, Webseiten, Modellrechnungen oder sonstigen Vertriebsunterlagen über mögliche Leads, Termine, Mandate, Reservierungen, Verkäufe oder Beurkundungen stellen ohne ausdrückliche Garantievereinbarung lediglich Erfahrungs-, Prognose- oder Zielwerte dar.
§ 4 Beauftragung ohne Alleinauftrag
(1) Die Beauftragung erfolgt ohne Alleinauftrag, sofern im Angebot nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, die vertragsgegenständlichen Einheiten parallel selbst, über Makler oder über sonstige Dritte zu vermarkten.
(2) Die Meldepflichten des Auftraggebers nach § 8 Abs. 6 sowie die Anrechnungsregelung im Rahmen einer vereinbarten Gesamtprojektbetrachtung (§ 6 Abs. 7) bleiben von Absatz 1 unberührt.
§ 5 Lead und qualifizierter Lead
(1) Als Lead sowie als qualifizierter Lead im Sinne dieser AGB gilt jeder Interessent, der über eine Vertriebs-, Marketing- oder Käufer-Matching-Maßnahme der Advergo Group zustande kam und einem Auftraggeber oder Immobilienprojekt im CRM, Dashboard oder System von Advergo zugeordnet wurde.
(2) Ein Lead liegt insbesondere vor, wenn der Interessent über eine von Advergo betriebene Kampagne gewonnen wurde oder bereits im Bestand vorhanden war und dem Projekt zugeordnet werden konnte.
(3) Lead und qualifizierter Lead haben im Rahmen dieser AGB dieselbe Bedeutung.
(4) Die Bezeichnung „qualifiziert“ stellt keine Zusage über Erreichbarkeit, Bonität, Finanzierbarkeit, Eigenkapital, Kaufabsicht, Terminwahrnehmung oder den tatsächlichen Abschluss von Reservierungen, Verträgen oder Notarterminen dar.
(5) Maßgeblich ist ausschließlich, dass der Interessent zum Zeitpunkt des Eingangs oder Abgleichs die grundlegenden Kriterien der jeweiligen Kampagne oder Logik erfüllte und im System zugeordnet wurde.
(6) Advergo übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder spätere Fortgeltung der Angaben des Interessenten.
§ 6 Geld-zurück- und Erfolgsgarantien
(1) Eine Geld-zurück-, Lead-, Mandats-, Reservierungs-, Verkaufs-, Beurkundungs- oder sonstige Erfolgsgarantie besteht ausschließlich, wenn diese im Angebot ausdrücklich als verbindliche Garantie bezeichnet und das Garantieziel sowie der Garantiezeitraum eindeutig definiert wurden.
(2) Die Inanspruchnahme einer Garantie setzt voraus, dass der Auftraggeber sämtliche Vertragspflichten, Mitwirkungspflichten sowie die nachfolgenden Bedingungen während der gesamten Laufzeit lückenlos erfüllt hat. Ein Verstoß gegen eine dieser Pflichten führt zum Erlöschen des Garantieanspruchs.
(3) Voraussetzungen für den Garantieanspruch: Der Auftraggeber verpflichtet sich, während des Garantiezeitraums:
a) sämtliche fälligen Rechnungen und vereinbarten Werbebudgets vollständig und fristgerecht zu begleichen;
b) sämtliche Objekt- und Vertriebsunterlagen gem. § 8 Abs. 1 ab Beginn lückenlos und vertriebsfähig bereitzustellen;
c) eine ausreichende Anzahl frei verfügbarer, reservierbarer Einheiten vorzuhalten;
d) die vereinbarte Preis- und Konditionsstruktur unverändert einzuhalten;
e) Änderungen am Projekt unverzüglich mitzuteilen;
f) Anfragen zu Reservierungen, Einheiten und Konditionen innerhalb von 24 Stunden zu beantworten und freizugeben;
g) einen funktionsfähigen Abwicklungsprozess für Reservierungen und Verträge zu gewährleisten;
h) bei Beurkundungsgarantien die rechtlichen Voraussetzungen für eine notarielle Abwicklung innerhalb von 14 Tagen nach Reservierung zu schaffen;
i) Eigen- und Drittverkäufe unverzüglich zu melden;
j) den Vertriebsprozess zu keinem Zeitpunkt zu behindern oder zu unterbrechen.
(4) Reportingpflicht: Der Auftraggeber übermittelt Advergo jeden Freitag spätestens bis 16:00 Uhr MEZ/MESZ ein vollständiges Vertriebsreporting in Textform (Verfügbarkeiten, Reservierungen, Verkäufe, Beurkundungen, Stornierungen, Konditionsänderungen). Fehlen Änderungen, ist eine Nullmeldung abzugeben. Ein nicht fristgerechtes, unvollständiges oder fehlerhaftes Reporting schließt den Garantieanspruch aus. Advergo ist nicht verpflichtet, an das Reporting zu erinnern.
(5) Regelungen bei eigener Lead-Bearbeitung durch den Auftraggeber (§ 9): Werden Leads zur eigenen Bearbeitung an den Auftraggeber übergeben, setzt die Garantie voraus, dass der Auftraggeber für jeden einzelnen übergebenen Lead nachweist, dass:
a) die Erstkontaktaufnahme innerhalb von 12 Stunden nach Übermittlung erfolgte;
b) bei Nichterreichbarkeit innerhalb von 7 Tagen mindestens 7 Kontaktversuche zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführt wurden;
c) mindestens 3 verschiedene Kommunikationskanäle (Anruf, E-Mail, SMS/Messenger) genutzt wurden;
d) die lückenlose Dokumentation der Kontaktversuche im Advergo-CRM vorliegt.
Fehlt für einen Lead der Nachweis oder wurden Fristen überschritten, verfällt der Garantieanspruch für das Projekt.
(6) Regelungen bei vollständiger Vertriebsübernahme durch Advergo (§ 7): Übernimmt Advergo den vollständigen Vertrieb, erlischt der Garantieanspruch, wenn der Auftraggeber Rückfragen, Freigaben, Notarvertragsentwürfe oder Objektunterlagen nicht innerhalb von 24 Stunden bereitstellt, Termine für Notar oder Besichtigungen nicht innerhalb von 48 Stunden ermöglicht oder Interessenten ohne Zustimmung direkt kontaktiert.
(7) Anrechnung von Eigen- und Drittverkäufen: Werden während des Garantiezeitraums Einheiten im Eigenvertrieb, über Dritte oder sonstige Kanäle reserviert, verkauft oder dem Vertrieb entzogen, bleibt die vereinbarte Bemessungsgrundlage unberührt. Sämtliche Reservierungen und Verkäufe im Projektportfolio werden auf das Garantieziel angerechnet.
(8) Marktgleichheit der Konditionen: Bietet der Auftraggeber über andere Vertriebskanäle oder den Eigenvertrieb günstigere Konditionen, Nachlässe, Sonderausstattungen oder sonstige Vorteile an, ohne diese Advergo zeitgleich einzuräumen, entfällt der Garantieanspruch.
(9) Freie Wahl der Vertriebsquellen: Advergo ist in der Wahl der Vertriebskanäle frei. Bestehende Käuferkontakte, allgemeine Kampagnen, projektspezifische Kampagnen und Empfehlungen können kombiniert werden. Die Herkunft eines Käufers ist für die Garantierfüllung unerheblich.
(10) Verzögerungen im Notarprozess: Kann ein kaufbereiter Interessent aufgrund fehlender Unterlagen, Behördenverzögerungen oder verspäteter Vertragserstellung des Auftraggebers oder Notars nicht innerhalb der Garantiezeit beurkundet werden, gilt die Leistung im Sinne der Garantie als erbracht.
(11) Vorkenntnis: Einwände, dass ein von Advergo vorgestellter Interessent bereits bekannt war, sind innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung unter Nachweis eines konkreten Erstkontakts zum Projekt mitzuteilen.
(12) Mandats- und Reservierungsgarantie: Bei einer Mandatsgarantie setzt der Anspruch die Einhaltung der Bearbeitungspflichten und Wahrnehmung von Eigentümerterminen voraus. Eine Reservierung gilt als erreicht, sobald eine dokumentierte Erklärung des Interessenten vorliegt. Nachträgliche Aufhebungen lassen die Anrechnung unberührt, sofern Advergo diese nicht zu vertreten hat.
(13) Geltendmachung und Frist: Ein Garantieanspruch ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablauf des Garantiezeitraums in Textform gegenüber Advergo geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
(14) Der Auftraggeber trägt die Beweislast für das Vorliegen der Garantievoraussetzungen und hat Advergo auf Anforderung sämtliche Nachweise (CRM-Protokolle, Verkaufs- und Notarübersichten) vorzulegen.
(15) Eine Geld-zurück-Garantie umfasst ausschließlich die im Angebot ausdrücklich erfasste Netto-Dienstleistungsvergütung von Advergo. Werbebudgets, Plattformkosten, Softwaregebühren, Drittkosten, Notarkosten, Setup-Gebühren und die gesetzliche Umsatzsteuer sind nicht erstattungsfähig.
§ 7 Käufer-Matching, Bestandsdaten und vollständige Vertriebsübernahme
(1) Advergo führt einen eigenen Bestand an Kaufinteressenten und Kapitalanlegern und ist berechtigt, Bauträgerprojekte mit diesem Bestand abzugleichen.
(2) Ein positiver Match stellt keine Garantie für Erreichbarkeit, Kaufabsicht, Finanzierung oder Beurkundung dar.
(3) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Advergo-Datenbank oder Einsicht in die Herkunft einzelner Kontakte.
(4) Bei vollständiger Vertriebsübernahme kann Advergo Erstkontakt, Qualifizierung, Beratung, Präsentation, Einwandbehandlung und Reservierungsmanagement übernehmen. Advergo ist berechtigt, Interessenten intern zu qualifizieren, zu priorisieren oder zurückzustellen.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, endet die vertriebliche Hauptleistung von Advergo mit der unterschriebenen Reservierungsbestätigung.
(6) Advergo ist berechtigt, eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Vertriebspartner und Dritte einzusetzen.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Vermarktung erforderlichen Unterlagen vollständig, aktuell und wahrheitsgemäß zur Verfügung (u. a. Exposé, Grundrisse, Baubeschreibung, Kaufpreislisten, Verfügbarkeiten, Teilungserklärung, Energie- und Förderangaben, AfA-Parameter, Miet- und Stellplatzinformationen, Zahlungspläne, Reservierungsunterlagen).
(2) Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(3) Reservierungsfreigaben, Verfügbarkeitsauskünfte und kaufentscheidende Rückfragen sind innerhalb von 24 Stunden zu beantworten.
(4) Sonstige Auskünfte und Unterlagen sind innerhalb von zwei Werktagen bereitzustellen.
(5) Änderungen am Projekt (Preise, Einheiten, Flächen, Fertigstellungstermine, Konditionen, Verfügbarkeiten) sind Advergo unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert Advergo unverzüglich über Reservierungen, Verkäufe und Beurkundungen im Eigen- oder Drittvertrieb.
(7) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der Projektunterlagen und stellt Advergo von Ansprüchen Dritter frei.
(8) Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten gerät Advergo nicht in Verzug. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen.
§ 9 Besondere Pflichten bei übergebenen Leads
(1) Soweit Leads zur eigenen Bearbeitung an den Auftraggeber übergeben werden, trägt dieser die Verantwortung für die vertriebliche Konvertierung.
(2) Bei garantiegebundenen Projekten ist jeder neue Lead innerhalb von 12 Stunden erstmalig zu kontaktieren.
(3) Bei Nichterreichbarkeit sind innerhalb von 7 Kalendertagen mindestens 7 Kontaktversuche zu unterschiedlichen Tageszeiten durchzuführen und im System zu dokumentieren.
(4) Es sind mindestens 3 unterschiedliche Kommunikationskanäle (Telefon, E-Mail, SMS/Messenger) zu nutzen.
(5) Der Auftraggeber hat Termine wahrzunehmen, Leads nachzufassen und den Bearbeitungsstatus im CRM zu pflegen.
(6) Bei vollständiger Vertriebsübernahme durch Advergo gelten die Bearbeitungs- und Freigabepflichten des Auftraggebers gem. § 6 Abs. 6 entsprechend.
§ 10 Vergütung, Provision und Zahlungsverzug
(1) Höhe und Struktur der Vergütung ergeben sich aus dem Angebot (z. B. Projektpauschalen, Fixvergütungen, Setup-Gebühren, Erfolgsvergütungen, Provisionen).
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(3) Werbebudgets, Plattformkosten und Fremdkosten trägt der Auftraggeber separat.
(4) Erfolgs- und Verkaufsprovisionen entstehen mit dem vereinbarten Ereignis, bei Immobilienkäufen mit notarieller Beurkundung.
(5) Für den Provisionsanspruch genügt eine nachweisbare Mitursächlichkeit von Advergo.
(6) Umgehungsverbot: Der Provisionsanspruch bleibt bestehen, wenn ein von Advergo eingeführter Interessent direkt oder über Dritte, Nahestehende oder Gesellschaften mit dem Auftraggeber abschließt.
(7) Nachwirkung: Für während der Vertragslaufzeit eingeführte Interessenten gilt ein Provisionsnachlauf von 12 Monaten nach Vertragsende.
(8) Rechnungen sind nach Fälligkeit ohne Abzug zu zahlen. Bei erheblichem Verzug ist Advergo berechtigt, die Leistungen einzustellen.
§ 11 Datenschutz, Bestandsdaten und Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien halten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein.
(2) Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(3) Der Käufer- und Interessentenbestand verbleibt bei Advergo. Der Auftraggeber erhält keinen Anspruch auf Herausgabe der Gesamtdaten.
(4) Geschäfts-, Projekt- und Interessentendaten sind vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen werden bis 24 Monate nach Vertragsende vertraulich gehalten.
§ 12 Haftung und Freistellung
(1) Advergo haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Advergo nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
(3) Advergo haftet nicht für Bonität, Finanzierung, Kaufentscheidung oder Vertragstreue von Interessenten sowie für Entscheidungen von Banken oder Notaren.
(4) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Projektdaten und stellt Advergo von Ansprüchen Dritter frei.
(5) Advergo erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung.
(6) Advergo unterhält eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in branchenüblicher Höhe.
§ 13 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Angebot.
(2) Während einer Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, Verweigerung von Mitwirkungspflichten oder unrichtigen Projektangaben vor.
(4) Entstandene Vergütungs- und Provisionsansprüche bleiben von der Kündigung unberührt.
§ 14 Referenznennung
(1) Advergo ist berechtigt, den Auftraggeber und das Projekt unter Verwendung von Name und Logo als Referenz zu nennen.
(2) Der Auftraggeber kann der Nennung aus wichtigem Grund in Textform widersprechen.
§ 15 Salvatorische Klausel und Einzelwirksamkeit
(1) Jede Regelung und Voraussetzung dieser AGB – insbesondere die Bedingungen einer Garantie in § 6 – ist rechtlich eigenständig zu betrachten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Advergo ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Mitarbeiter, Partner und Dienstleister einzusetzen.
(2) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen bedürfen mindestens der Textform.
(4) Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
(5) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch.
(6) Als Gerichtsstand wird Mainz vereinbart, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
