Allgemeine Geschäftsbedingungen
Advergo Group – Kapitalanlagenvertrieb, Grundstücksvermittlung und -akquise, Vertriebsberatung, Wachstumsinkubation und Beteiligungsmanagement · In der Dalheimer Wiese 1, 55120 Mainz · info@advergo.de · Geschäftsführung: Mohan Samuel Virmani · Stand: Januar 2026
A. Allgemeine Grundlagen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Aufträge und Leistungen der Advergo Group gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Diese AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen Kapitalanlagenvertrieb, Grundstücksvermittlung und -akquise, strategische Vertriebsberatung, Lead-Generierung und -Vorqualifizierung, Vertriebsprozessoptimierung, Automatisierung, KI-gestützte Prozesse, Inkubationsleistungen sowie Beteiligungsmanagement.
(3) Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nur geschlossen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Für Verbraucherverträge können abweichende oder ergänzende Regelungen erforderlich sein.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(5) Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in einer Leistungsbeschreibung oder in einem gesonderten Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag zwischen der Advergo Group und dem Kunden kommt durch Annahme des von der Advergo Group unterbreiteten Angebots zustande. Die Annahme kann schriftlich, in Textform (z. B. per E-Mail) oder mündlich (telefonisch oder per Videocall) erfolgen. Eine nachfolgende schriftliche Auftragsbestätigung durch die Advergo Group dient ausschließlich der Dokumentation der getroffenen Vereinbarung und ist keine konstitutive Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags. Mit der mündlichen Annahme des Angebots durch den Kunden ist der Vertrag rechtsverbindlich geschlossen.
(2) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Telefonate und Videocalls zwischen den Parteien zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufgezeichnet werden dürfen. Auf die Aufzeichnung wird der Kunde zu Beginn des Gesprächs hingewiesen.
(3) Die initiale Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Hauptangebot.
(4) Verlängert sich die Zusammenarbeit gemäß den Bestimmungen des Hauptangebots (z. B. durch Erreichen des Performance-Ziels oder durch Eintritt des festgelegten Stichtags), läuft der Vertrag für die Dauer der vereinbarten Verlängerungsperiode weiter.
(5) Eine Kündigung des Vertrages während einer laufenden Periode ist für beide Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit bzw. Verlängerungslaufzeit möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform (E-Mail ausreichend). Wird nicht oder nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um eine weitere Verlängerungsperiode.
§ 3 Vertragsgegenstand und rechtliche Einordnung der Leistungen
(1) Gegenstand der Verträge sind je nach Vereinbarung Beratungs-, Dienst-, Konzeptions-, Vertriebs-, Kapitalanlagenvermittlungs-, Grundstücksvermittlungs-, Akquise-, Umsetzungs-, Betreuungs-, Inkubations- oder Managementleistungen.
(2) Bei laufenden Betreuungs-, Beratungs-, Retainer-, Inkubator- oder Optimierungsleistungen handelt es sich grundsätzlich um fortlaufende Dienstleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher, werblicher, technischer oder sonstiger Erfolg wird hierbei nicht geschuldet.
(3) Soweit einzelne Leistungen ausnahmsweise als werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, schuldet die Advergo Group nur die Erstellung des konkret vereinbarten Arbeitsergebnisses, nicht jedoch einen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg.
(4) Ein bestimmter Erfolg, insbesondere bestimmte Rankings, Sichtbarkeit, Reichweite, Leads, Anfragen, Umsatzsteigerungen, Conversion-Rates, Werbekosten, Gewinnspannen, Finanzierungszusagen, Investoreninteresse oder Unternehmensbewertungen, wird nicht geschuldet.
(5) Der Kunde erkennt an, dass Ergebnisse maßgeblich von externen Faktoren abhängen können, insbesondere von Markt, Wettbewerb, Budget, Plattform-Algorithmen, technischer Infrastruktur, Kundenangebot, Vertriebsprozess, Reaktionsgeschwindigkeit, Preisgestaltung, Reputation, Produktqualität und Mitwirkung des Kunden.
B. Leistungserbringung
§ 4 Leistungsumfang
(1) Die Advergo Group erbringt ihre Leistungen nach fachlichem Ermessen, nach dem vereinbarten Leistungsumfang und unter Berücksichtigung des aktuellen fachlichen Standards.
(2) Die Advergo Group ist berechtigt, Methoden, Tools, Prozesse, technische Lösungen und Vorgehensweisen anzupassen, sofern dies dem Projektziel dient und dem Kunden zumutbar ist.
(3) Nicht geschuldet sind Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Dazu zählen insbesondere zusätzliche Seiten, Designs, Kampagnen, Texte, technische Sonderfunktionen, Schnittstellen, Tracking-Setups, Datenmigrationen, Sonderauswertungen, rechtliche Prüfungen, steuerliche Prüfungen oder fortlaufende Betreuung außerhalb des vereinbarten Umfangs.
(4) Erweiterungen, Zusatzwünsche und Änderungswünsche des Kunden gelten als Change Requests und können gesondert vergütet werden.
(5) Die Advergo Group ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und abzurechnen, sofern diese für den Kunden nutzbar oder verwertbar sind.
§ 5 Beratung, Strategie und Umsetzung
(1) Beratungs- und Strategieempfehlungen beruhen auf den vom Kunden bereitgestellten Informationen, den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verfügbaren Daten und der fachlichen Einschätzung der Advergo Group.
(2) Strategische, wirtschaftliche und operative Entscheidungen trifft ausschließlich der Kunde, sofern keine abweichende individuelle Vereinbarung besteht.
(3) Die Advergo Group schuldet keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Inhalte mit rechtlicher, steuerlicher, medizinischer, finanzieller oder regulatorischer Relevanz sind vom Kunden eigenverantwortlich durch qualifizierte Berater prüfen zu lassen.
(4) Der Kunde bleibt für sein Geschäftsmodell, seine Angebote, Preise, Aussagen, Werbeaussagen, Produkte, Dienstleistungen, Verträge, Impressen, Datenschutzerklärungen und sonstigen Pflichtinformationen verantwortlich.
§ 6 Lead-Generierung, Vertriebskampagnen und Performance-Marketing
(1) Lead-Generierungs-, Vertriebskampagnen- und Performance-Marketing-Leistungen erfolgen in dynamischen, extern gesteuerten Systemen, insbesondere bei Google, Meta, TikTok, LinkedIn, YouTube oder sonstigen Drittplattformen. Sie dienen ausschließlich der Vermittlung und Platzierung von Kapitalanlagen, Neubau-, Bestands- oder Denkmaleinheiten sowie Grundstücken und der Akquise entsprechender Anleger- oder Eigentümerkontakte.
(2) Diese Plattformen können Algorithmen, Richtlinien, Anzeigenprüfungen, Kontosperrungen, Reichweitenmechanismen, Trackingmöglichkeiten, Preise und technische Funktionen jederzeit ändern.
(3) Eine Garantie für Rankings, Sichtbarkeit, Traffic, Leads, Verkäufe, Umsatz, ROAS, CPA, Conversion-Rates, Finanzierungszusagen, Platzierungszahlen oder sonstige wirtschaftliche Kennzahlen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Geschuldet ist ausschließlich eine fachgerechte Planung, Umsetzung, Betreuung und Optimierung im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs.
(5) Eine Rückforderung der Vergütung wegen ausbleibender wirtschaftlicher Ergebnisse ist ausgeschlossen, sofern die vereinbarte Leistung erbracht wurde.
(6) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass ausreichende Werbebudgets, Anlageangebote, Produktinformationen, Exposés, Verkaufsprozesse, Erreichbarkeit, Angebotsqualität und interne Ressourcen vorhanden sind.
§ 6a Geld-zurück-Garantie, Erfolgszusagen und qualifizierte Leads
(1) Eine Geld-zurück-Garantie, Erfolgsgarantie, Performance-Garantie oder vergleichbare Zusage besteht ausschließlich dann, wenn sie im jeweiligen Angebot, Leistungsschein oder in einer sonstigen schriftlichen Individualvereinbarung ausdrücklich als verbindliche Garantie bezeichnet und mit eindeutigen, messbaren Voraussetzungen versehen wurde. Mündliche, in Werbeaussagen, Präsentationen, Verkaufsgesprächen, Social-Media-Inhalten, Webseiten, Erfahrungsberichten oder sonstigen Marketingmaterialien enthaltene Aussagen begründen ausdrücklich keine Garantie und keine Beschaffenheitsvereinbarung.
(2) Sofern eine Geld-zurück-Garantie oder Erfolgszusage gemäß Absatz 1 wirksam vereinbart wurde, gilt diese ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung einer vollständigen, lückenlosen und fristgerechten Mitwirkung des Kunden während der gesamten Vertragslaufzeit. Hierzu gehört insbesondere die wöchentliche schriftliche Übermittlung sämtlicher relevanter Leistungsdaten und Kennzahlen gemäß den operativen Vorgaben des Absatzes 10.
(3) Die Inanspruchnahme einer Garantie setzt darüber hinaus voraus, dass sämtliche Handlungsempfehlungen, technischen Anforderungen, Freigaben, Tracking-Systeme, Pixel, Conversion-APIs, Werbekonten, Business-Manager-Zugänge, Landingpages, Telefon- und Messenger-Erreichbarkeiten, Termin-Tools, Skripte, Verkaufsprozesse, Nachfassprozesse und sonstigen vereinbarten Maßnahmen vom Kunden vollständig, unverändert und fristgerecht umgesetzt wurden. Eigenständige Änderungen, Pausierungen, Budgetkürzungen, Deaktivierungen, inhaltliche Anpassungen oder Eingriffe durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte an Kampagnen, Anzeigen, Zielgruppen, Funnels, Webseiten, Tracking oder Prozessen führen zum sofortigen und endgültigen Wegfall jedes Garantieanspruchs.
(4) Weitere Voraussetzungen einer etwaigen Garantie sind insbesondere: (a) durchgängige, ununterbrochene Bereitstellung des im Angebot vorgesehenen monatlichen Mindest-Werbebudgets auf den jeweiligen Plattformen; (b) die lückenlose und tagesaktuelle Dokumentation aller vertraglichen Vertriebs- und Kontaktprozesse im laufenden System; (c) die unveränderte Beibehaltung der mit dem Auftragnehmer abgestimmten Angebote, Preise, Konditionen, Skripte und Verkaufsprozesse während der gesamten Garantielaufzeit.
(4a) Preislistenpflicht als Garantievoraussetzung: Der Kunde ist verpflichtet, in sämtlichen Vertriebskanälen und gegenüber allen Kaufinteressenten ausschließlich die der Advergo Group zur Verfügung gestellte, jeweils aktuelle Preisliste zu kommunizieren. Weichen durch den Kunden selbst, durch Dritte oder durch andere Vertriebskanäle gegenüber Interessenten kommunizierte Preise, Konditionen oder Kaufpreise von der dem Auftragnehmer bekannten Preisliste ab, erlischt die Geld-zurück-Garantie ersatzlos und mit sofortiger Wirkung.
(5) Qualifizierter Lead: Als qualifizierter Lead gilt jede natürliche oder juristische Person, die über ein vom Auftragnehmer bereitgestelltes Formular, eine Landingpage, ein Lead-Formular, einen Messenger, eine Terminbuchungsseite oder einen vergleichbaren Kontaktweg ihre Kontaktdaten übermittelt und die jeweils definierten Pflichtfelder ausgefüllt hat. Die tatsächliche Erreichbarkeit, Bonität, Verkaufs- oder Vermietungsabsicht, Eigentümerstellung, Objektqualität, Kaufabsicht, Terminwahrnehmung, Abschlusswahrscheinlichkeit, Ernsthaftigkeit der Anfrage, inhaltliche Richtigkeit der Angaben oder ein späterer Vertragsabschluss sind ausdrücklich nicht Bestandteil der Definition eines qualifizierten Leads. Ein qualifizierter Lead liegt bereits mit erfolgreicher Übermittlung der Anfrage vor.
(6) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein Lead telefonisch oder auf anderen Wegen erreichbar ist, auf Kontaktversuche reagiert, einen Termin wahrnimmt, weitere Angaben macht, eine Immobilie zur Vermarktung übergibt, ein Mandat erteilt oder einen Vertrag abschließt. Diese Umstände liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
(7) Unverbindliche Richtwerte: Sämtliche Angaben zu möglichen Leadmengen, Anfragen, Eigentümerkontakten, Mandaten, Terminen, Reichweiten, Conversion-Rates, Umsätzen, Provisionen, Verkaufszahlen, Notarabschlüssen oder sonstigen Ergebnissen stellen ausschließlich unverbindliche Erfahrungs-, Prognose- oder Zielwerte dar. Sie dienen lediglich der Orientierung und begründen weder eine Garantie noch eine Zusicherung oder Beschaffenheitsvereinbarung. Eine bestimmte Anzahl von Leads, qualifizierten Leads, Eigentümerkontakten, Terminen, Mandaten, Verkäufen, Notarterminen, Provisionsumsätzen oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnissen wird ausdrücklich nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Garantie vereinbart wurde.
(8) Die vorstehenden Regelungen gelten insbesondere – aber nicht ausschließlich – für Leistungen im Bereich Kapitalanlagen-Vertrieb (Generierung und Vorqualifizierung von Kapitalanleger-Kontakten für Neubau-, Bestands-, Denkmal- oder sonstige Investmentprojekte) sowie für Leistungen im Bereich Grundstücksvermittlung und -akquise. In allen Bereichen ist die Geld-zurück- oder Erfolgsgarantie ausschließlich an die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Mitwirkungs-, Umsetzungs- und Reporting-Voraussetzungen geknüpft.
(9) Eine etwaige Rückerstattung im Rahmen einer wirksam vereinbarten und nach den vorstehenden Absätzen tatsächlich entstandenen Geld-zurück-Garantie beschränkt sich der Höhe nach stets auf das vom Kunden an die Advergo Group für die jeweilige garantierte Leistung gezahlte Netto-Honorar (ohne Werbebudgets, Drittanbieterkosten, Steuern und Auslagen) und ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Vertragsende schriftlich unter detaillierter Darlegung sämtlicher Garantievoraussetzungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist jeder Garantieanspruch ausgeschlossen.
(10) Wöchentliche Feedback-Pflicht – Garantieverlust bereits beim ersten Verstoß: Der Kunde ist verpflichtet, für jede einzelne Kalenderwoche der Vertragslaufzeit – beginnend mit der ersten vollen Kalenderwoche nach Vertragsbeginn und ohne Unterbrechung bis zum Vertragsende – ein eigenständiges, ausschließlich diese laufende Woche betreffendes schriftliches Status-Update per E-Mail an info@advergo.de zu übermitteln. Die E-Mail muss spätestens am Freitag derselben Kalenderwoche bis 16:00 Uhr (MEZ/MESZ) beim Auftragnehmer eingehen. Dem Kunden wird hierbei eine automatische, nachfristfreie und stille Schonfrst bis exakt 17:00 Uhr (MEZ/MESZ) desselben Freitags gewährt. Geht das formell und inhaltlich vollständige Reporting (gemäß Absatz 11) oder der lückenlose Vertriebs-Nachweis (gemäß Absatz 12) nicht innerhalb dieser stillen Schonfrist bis 17:00 Uhr auf dem Mailserver des Auftragnehmers ein (maßgeblich ist der elektronische Zeitstempel des Servers), oder wird gegen die materiellen Pflichten aus den Absätzen 11 und 12 verstoßen, führt dies bereits beim ersten Verstoß zum sofortigen, endgültigen und rückwirkenden Erlöschen des Garantieanspruchs für die gesamte Vertragslaufzeit. Eine gesonderte Erinnerung oder Mahnung durch den Auftragnehmer erfolgt ausdrücklich nicht.
(11) Inhaltliche Mindestanforderungen an das wöchentliche Feedback: Die E-Mail muss zur strategischen Kampagnensteuerung, Zielgruppen-Skalierung und Daten-Kalibrierung für das anstehende Wochenende zwingend folgende vollständige Datensätze enthalten: (a) die aktuelle Kalenderwoche, (b) das quantitative Feedback zu den kontaktierten Leads und deren Erreichbarkeitsstatus gemäß Absatz 12, (c) den aktuellen Stand und die Anzahl der in dieser Woche neu gewonnenen Mandate/Objekte unter Nennung der Objekttypen, (d) die Anzahl der erfolgreich veräußerten Einheiten/Objekte sowie (e) die lückenlose Dokumentation aller aktuellen Preisänderungen oder Anpassungen im laufenden Objekt-Portfolio des Kunden. Sollten in einer Kalenderwoche seitens des Auftragnehmers keine Leads übermittelt worden sein, ist bis zur genannten Frist eine schriftliche Leermeldung (sog. Null-Meldung) zur Status-Bestätigung einzureichen. Fehlt auch nur eine dieser Pflichtangaben oder sind diese unvollständig, gilt das Feedback als unvollständig erbracht und stellt einen Verstoß im Sinne des Absatzes 10 dar.
(12) 24-Stunden-Kontaktpflicht und Nachweis (zwingende Garantievoraussetzung): Jeder dem Kunden übermittelte Lead ist zwingend innerhalb von 24 Stunden ab Zugang mindestens dreimal telefonisch zu kontaktieren (drei dokumentierte Anrufversuche zu unterschiedlichen Tageszeiten). Diese Kontaktversuche sind vom Kunden tagesaktuell und revisionssicher zu dokumentieren (z. B. durch ein lückenloses, schriftliches Anrufprotokoll unter Angabe von Datum und Uhrzeit oder einen entsprechenden CRM-Auszug des Kunden). Die vollständige Anzahl und die genauen Zeitpunkte dieser Kontaktversuche je Lead sind dem Auftragnehmer zwingend als Teil des wöchentlichen Feedbacks (gemäß Absatz 10) mitzuteilen. Wird die Frist von 24 Stunden auch nur bei einem einzigen Lead nicht eingehalten, werden die drei Anrufversuche nicht erreicht oder im wöchentlichen Feedback nicht lückenlos nachgewiesen, gilt dies als Verstoß im Sinne des Absatzes 10 und führt zum sofortigen und endgültigen Wegfall des Garantieanspruchs.
(13) Zahlungs- und Vertragsdisziplin (Harte Ausschlussfrist): Eine Geld-zurück- oder Erfolgsgarantie setzt zwingend voraus, dass der Kunde sämtliche vereinbarten Rechnungen, Raten, Abschlagszahlungen, Werbebudget-Erstattungen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen während der gesamten Vertragslaufzeit pünktlich, vollständig und ohne Beanstandung leistet. Bereits eine einzige verspätete Zahlung (maßgeblich ist der Tag des Geldeingangs auf dem Konto des Auftragnehmers), eine nicht eingelöste Lastschrift, ein unberechtigter Chargeback, eine ungerechtfertigte Reklamation, eine ungerechtfertigte Aufrechnung oder die Auslösung eines Mahnlaufs durch den Auftragnehmer führt zum sofortigen, direkten und endgültigen Wegfall jedes Garantieanspruchs für die gesamte Vertragslaufzeit. Der Garantieanspruch erlischt hierbei sofort beim ersten Verstoß und wird durch eine nachträgliche Zahlung nicht wieder zum Leben erweckt.
(13a) Rückbuchungskosten: Kann eine vereinbarte Lastschrift nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden und erfolgt eine Rückbuchung, ist der Kunde verpflichtet, den offenen Betrag innerhalb von drei (3) Werktagen nach der Rückbuchung per Überweisung an die Advergo Group zu begleichen. Sämtliche durch die Rückbuchung entstandenen Kosten (insbesondere Bankgebühren) trägt der Kunde.
(14) Weitere Wegfall-Tatbestände: Jeder Garantieanspruch entfällt darüber hinaus sofort und endgültig, wenn der Kunde (a) den Auftragnehmer, seine Geschäftsführung, Mitarbeiter oder Leistungen öffentlich oder gegenüber Dritten herabsetzt, negativ darstellt oder unrichtige Tatsachen verbreitet; (b) Vertraulichkeits-, Geheimhaltungs- oder Wettbewerbspflichten verletzt; (c) den Auftragnehmer gegenüber Plattformen (Meta, Google, TikTok, LinkedIn, Zahlungsanbietern etc.) meldet, anschwärzt oder Sperrungen veranlasst; (d) Daten, Reportings, Tracking-Werte, CRM-Einträge oder sonstige für die Leistungsbeurteilung relevante Informationen manipuliert, fälscht oder unvollständig wiedergibt; (e) Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers abwirbt oder eine entsprechende Abwerbung versucht.
(14a) Garantieausschluss bei Gesamtprojekterfolg: Wurden innerhalb der Vertragslaufzeit mindestens die im Angebot als Garantieziel definierte Anzahl an Einheiten aus dem vereinbarten Projekt notariell beurkundet – unabhängig davon, ob die Vermittlung durch die Advergo Group, durch weitere vom Kunden beauftragte Vertriebspartner oder im Eigenvertrieb des Kunden erfolgte – greift die Geld-zurück-Garantie nicht. Maßgeblich ist die Gesamtzahl aller notariell beurkundeten Einheiten des Projekts innerhalb des Vertragszeitraums, ungeachtet der Vermittlungsquelle.
(14b) Garantieausschluss bei automatischer Verlängerung: Im Falle einer automatischen Verlängerung des Vertrags gemäß § 2 entfällt der Anspruch auf die Geld-zurück-Garantie ersatzlos und ohne weitere Voraussetzungen. Die automatische Verlängerung gilt als unwiderlegbares Indiz dafür, dass die vereinbarten Leistungsziele erreicht wurden oder der Kunde mit der erbrachten Leistung einverstanden ist. Eine Rückerstattung des geleisteten Entgelts ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(14c) Informationspflicht bei Projektänderungen als Garantievoraussetzung: Der Kunde informiert die Advergo Group ab Vertriebsstart unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen, über jegliche Änderungen am Projekt, insbesondere über Änderungen der Anzahl der Einheiten, der Kaufpreise, der Wohn- oder Nutzflächen, der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten (z. B. AfA-Satz) sowie der energetischen Qualität bzw. des Energiestandards. Verletzt der Kunde diese Informationspflicht oder verschlechtern sich durch die Änderungen die Vermarktungsbedingungen wesentlich, erlischt die Geld-zurück-Garantie ersatzlos.
(15) Die Beweislast für das vollständige, lückenlose und fristgerechte Vorliegen sämtlicher Garantievoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 14 – insbesondere der wöchentlichen Feedbacks, der 24-Stunden-Kontaktpflicht, der drei dokumentierten Anrufversuche je Lead, der pünktlichen Zahlung sämtlicher Rechnungen sowie der unveränderten Beibehaltung der vereinbarten Prozesse – trägt vollständig der Kunde. Im Zweifel gilt eine Garantievoraussetzung als nicht erfüllt.
§ 7 Webdesign, Entwicklung, technische Umsetzung
(1) Bei Website-, Funnel-, Shop-, CRM-, Automatisierungs- oder sonstigen technischen Projekten ergibt sich der Leistungsumfang aus dem Angebot oder der Leistungsbeschreibung.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet die Advergo Group keine unbegrenzte Kompatibilität mit allen Browsern, Endgeräten, Betriebssystemen, Plugins, Drittanbieter-Tools oder zukünftigen Softwareversionen.
(3) Technische Änderungen durch Drittanbieter, Hostinganbieter, Pluginanbieter, CMS-Systeme, Plattformen oder Schnittstellen können zusätzlichen Aufwand verursachen und sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht durch die Advergo Group zu vertreten sind.
(4) Die Advergo Group schuldet keine dauerhafte Wartung, Sicherheitsüberwachung, Backups, Updates, Monitoring oder Fehlerbehebung nach Projektabschluss, sofern dies nicht ausdrücklich als laufende Betreuung vereinbart wurde.
(5) Der Kunde ist für die Sicherung eigener Daten, Inhalte, Zugangsdaten, Systeme und Backups verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 8 KI-gestützte Leistungen
(1) Die Advergo Group kann zur Leistungserbringung KI-gestützte Tools einsetzen, insbesondere für Analyse, Textentwürfe, Strukturierung, Recherche, Automatisierung, Konzeptentwicklung, Designideen oder Prozessoptimierung.
(2) KI-gestützte Ergebnisse werden nach fachlichem Ermessen geprüft und weiterverarbeitet. Eine vollständige Fehlerfreiheit, Aktualität, rechtliche Zulässigkeit oder sachliche Richtigkeit KI-gestützter Ergebnisse kann jedoch nicht garantiert werden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Inhalte vor Veröffentlichung eigenverantwortlich zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf rechtliche Zulässigkeit, Markenrechte, Urheberrechte, Wettbewerbsrecht, Datenschutz, fachliche Richtigkeit und Branchenregulierung.
(4) Sensible, vertrauliche oder personenbezogene Daten sollen vom Kunden nur bereitgestellt werden, wenn dies für die Leistung erforderlich ist und eine geeignete datenschutzrechtliche Grundlage besteht.
§ 9 Drittanbieter, Plattformen und externe Systeme
(1) Die Advergo Group haftet nicht für Verfügbarkeit, Änderungen, Sperrungen, Richtlinienentscheidungen, Preisänderungen, Funktionsänderungen oder technische Störungen von Drittplattformen, Softwareanbietern, Hostingdiensten, Zahlungsanbietern, Werbeplattformen oder sonstigen externen Systemen.
(2) Kosten für Drittanbieter, Softwarelizenzen, Plugins, Themes, Hosting, Domains, Werbebudgets, Trackingtools, Stockmaterial, Schnittstellen, Zahlungsanbieter oder externe Dienstleister trägt der Kunde, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Die Auswahl bestimmter Drittanbieter stellt keine Garantie für deren dauerhafte Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit oder rechtliche Zulässigkeit dar.
(4) Soweit die Advergo Group Drittanbieter im Auftrag des Kunden einrichtet oder verwaltet, bleibt der Kunde für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen dieser Anbieter verantwortlich.
C. Mitwirkung und Projektablauf
§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Zugänge, Freigaben, Ansprechpartner, Materialien und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und richtig bereit.
(2) Dazu zählen insbesondere Zugangsdaten, Trackingzugänge, Hostingzugänge, CMS-Zugänge, Werbekonten, Bildmaterial, Texte, Produktinformationen, Unternehmensinformationen, rechtliche Pflichtangaben, CI-Vorgaben, Ansprechpartner und Feedback.
(3) Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(4) Feedback, Freigaben und Korrekturwünsche sind innerhalb von 5 Werktagen nach Aufforderung zu erteilen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Verzögerungen aufgrund fehlender, verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
(6) Entsteht durch fehlende oder verspätete Mitwirkung Mehraufwand, kann dieser gesondert berechnet werden.
§ 11 Projektverzögerung und Projektpause
(1) Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht, ist die Advergo Group berechtigt, das Projekt ganz oder teilweise zu pausieren.
(2) Während einer Projektpause verlängern sich alle Fristen entsprechend.
(3) Die Advergo Group haftet nicht für Verzögerungen, die auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden beruhen.
(4) Während einer projektbedingten Pause bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, sofern die Advergo Group leistungsbereit ist.
(5) Dauert eine Projektpause länger als 30 Kalendertage an, ist die Advergo Group berechtigt, das Projekt neu einzuplanen.
(6) Dauert eine vom Kunden verursachte Projektpause länger als 60 Kalendertage, ist die Advergo Group berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 12 Freigaben
(1) Freigaben des Kunden gelten als verbindlich. Nachträgliche Änderungswünsche nach Freigabe können gesondert vergütet werden.
(2) Erteilt der Kunde eine Freigabe, bestätigt er damit zugleich, dass er die freigegebenen Inhalte auf sachliche Richtigkeit, rechtliche Zulässigkeit und Vollständigkeit geprüft hat.
(3) Veröffentlicht der Kunde Inhalte, Kampagnen, Websites, Designs oder sonstige Arbeitsergebnisse selbst oder nutzt diese im Geschäftsverkehr, gilt dies als Freigabe der genutzten Teile.
D. Abnahme und Mängel
§ 13 Abnahme
(1) Soweit abnahmefähige Leistungen geschuldet sind, werden diese dem Kunden zur Abnahme bereitgestellt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung zu prüfen und wesentliche Mängel in Textform konkret zu rügen.
(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine begründete Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen.
(4) Die Nutzung, Veröffentlichung oder produktive Verwendung einer Leistung gilt als konkludente Abnahme.
(5) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(6) Mängelrügen sind nur wirksam, wenn sie konkret, nachvollziehbar und reproduzierbar beschrieben werden.
§ 14 Mängel und Nachbesserung
(1) Bei berechtigten Mängeln erhält die Advergo Group zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung.
(2) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Neugestaltung oder strategische Neuausrichtung, sofern die Leistung der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht.
(3) Geschmacksfragen, subjektive Designpräferenzen oder nachträgliche Strategieänderungen stellen keine Mängel dar.
(4) Nimmt der Kunde ohne Zustimmung der Advergo Group Änderungen an Arbeitsergebnissen vor, entfällt die Mängelhaftung, soweit der Mangel hierauf beruht.
E. Vergütung und Zahlung
§ 15 Vergütung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(3) Drittkosten, Werbebudgets, Softwarekosten, Reisekosten und externe Dienstleisterkosten sind nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt.
(4) Zusätzliche Leistungen, Änderungswünsche oder Erweiterungen werden nach Vereinbarung, hilfsweise nach Zeitaufwand berechnet.
§ 16 Fälligkeit
(1) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(2) Bei Projektleistungen kann die Advergo Group Abschlagszahlungen, Anzahlungen oder Teilzahlungen verlangen.
(3) Der Vergütungsanspruch entsteht auch bei teilweiser Leistung, sofern diese nutzbar ist oder vom Kunden in Anspruch genommen wurde.
(4) Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang in Textform zu erheben.
§ 17 Ratenzahlung
(1) Wird eine Ratenzahlung vereinbart, handelt es sich grundsätzlich um eine Stundung der Gesamtforderung.
(2) Die Vereinbarung von Raten ändert nichts an der Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vollständigen vereinbarten Vergütung.
(3) Gerät der Kunde mit einer Rate in Verzug, ist die Advergo Group berechtigt, Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich auszusetzen.
(4) Gerät der Kunde mit mindestens zwei Raten in Verzug, kann die noch offene Restforderung sofort fällig gestellt werden.
§ 18 Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug ist die Advergo Group berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher fälliger Beträge auszusetzen.
(2) Während des Zahlungsverzugs besteht keine Leistungspflicht der Advergo Group.
(3) Gesetzliche Verzugszinsen und Verzugsschäden bleiben vorbehalten. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(4) Ein Schuldner, der kein Verbraucher ist, kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug.
(5) Die Advergo Group ist berechtigt, Mahnkosten, Rücklastschriftkosten, Inkassokosten und Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen.
§ 19 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
(2) Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
F. Laufzeit und Kündigung
§ 20 Vertragslaufzeit
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Projektverträge enden grundsätzlich mit Fertigstellung und Abnahme der vereinbarten Leistung.
(3) Laufende Betreuungs-, Retainer-, Marketing-, SEO-, Consulting- oder Inkubatorverträge laufen für die vereinbarte Mindestlaufzeit.
(4) Ist keine Laufzeit vereinbart, kann ein laufender Dienstleistungsvertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
(5) Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der vereinbarten Erstlaufzeit automatisch um jeweils zwölf (12) Monate, sofern er nicht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird.
§ 21 Ordentliche und außerordentliche Kündigung
(1) Während einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Ein wichtiger Grund liegt für die Advergo Group insbesondere vor, wenn:
- der Kunde trotz Mahnung mit Zahlungen in Verzug bleibt,
- der Kunde seine Mitwirkungspflichten erheblich verletzt,
- der Kunde rechtswidrige Maßnahmen verlangt,
- das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist,
- der Kunde falsche wesentliche Informationen bereitstellt,
- der Kunde Arbeitsergebnisse ohne Zahlung nutzt,
- die weitere Zusammenarbeit aufgrund externer Umstände unzumutbar wird.
(4) Im Falle einer Kündigung sind alle bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten, vorbereiteten oder vertragsgemäß bereitgehaltenen Leistungen zu vergüten.
G. Rechte, Inhalte und Referenzen
§ 22 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält an den von der Advergo Group erstellten Arbeitsergebnissen nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene geschäftliche Zwecke.
(3) Eine Übertragung, Unterlizenzierung oder Nutzung für Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Advergo Group zulässig.
(4) Bis zur vollständigen Zahlung bleiben sämtliche Nutzungsrechte bei der Advergo Group.
(5) Strategien, Frameworks, Methoden, Templates, Prozesse, Checklisten, interne Dokumentationen, Automatisierungslogiken, Prompt-Strukturen und Know-how verbleiben bei der Advergo Group.
§ 23 Kundeninhalte und Rechte Dritter
(1) Der Kunde versichert, dass alle von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Bilder, Logos, Marken, Texte und Videos rechtmäßig genutzt werden dürfen.
(2) Der Kunde stellt die Advergo Group von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Nutzung vom Kunden bereitgestellter Inhalte entstehen.
(3) Die Advergo Group ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Inhalte auf rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.
§ 24 Drittmaterialien und Lizenzen
(1) Werden Stockbilder, Fonts, Plugins, Themes, Software oder KI-Tools eingesetzt, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Anbieter.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, diese Lizenzbedingungen einzuhalten.
(3) Die Advergo Group haftet nicht für Lizenzverstöße durch Nutzung außerhalb des vereinbarten Umfangs.
§ 25 Referenznennung
(1) Die Advergo Group ist berechtigt, den Kunden nach Projektbeginn oder Projektabschluss als Referenz zu nennen, insbesondere unter Verwendung von Name, Logo, Projektbeschreibung, Screenshots und allgemeinen Leistungsangaben.
(2) Der Kunde kann der Referenznennung aus wichtigem Grund in Textform widersprechen.
(3) Vertrauliche Informationen, interne Zahlen oder nicht veröffentlichte Strategien werden nicht ohne Zustimmung des Kunden veröffentlicht.
H. Inkubation und Beteiligungsmanagement
§ 26 Inkubatorleistungen
(1) Inkubatorleistungen können insbesondere strategische Beratung, Geschäftsmodellentwicklung, Positionierung, Vertriebsstrukturierung, Systemaufbau, Prozessoptimierung, Sparring, Netzwerkzugang oder operative Unterstützung umfassen.
(2) Inkubatorleistungen sind unterstützende Dienstleistungen. Ein bestimmtes Unternehmenswachstum oder wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet.
(3) Der Kunde bleibt für unternehmerische Entscheidungen, Finanzierung, Liquidität, Personal, Produktqualität und operative Umsetzung verantwortlich.
§ 27 Beteiligungsmanagement
(1) Beteiligungen, Geschäftsanteile, Umsatzbeteiligungen, Gewinnbeteiligungen, Wandeldarlehen oder Optionsrechte entstehen ausschließlich durch gesonderte individuelle Vereinbarung.
(2) Diese AGB begründen keine Beteiligung, keine gesellschaftsrechtliche Stellung und keine Finanzierungspflicht.
(3) Soweit die Advergo Group im Beteiligungsmanagement beratend tätig wird, handelt es sich nicht um Rechts-, Steuer-, Finanzanlage- oder Investmentberatung.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, gesellschaftsrechtliche, steuerliche und regulatorische Fragen eigenständig durch qualifizierte Berater prüfen zu lassen.
I. Datenschutz und Vertraulichkeit
§ 28 Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(2) Soweit die Advergo Group personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(3) Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, Tracking-Einbindungen, Cookie-Banner und Datenschutzerklärungen verantwortlich.
(4) Die Advergo Group schuldet keine datenschutzrechtliche Prüfung von Websites, Kampagnen, Tools oder Prozessen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 29 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Strategien, Kundendaten, interne Zahlen, Angebote, Konzepte, Prozesse, Zugangsdaten und nicht öffentliche Projektinformationen.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.
J. Haftung
§ 30 Haftung der Advergo Group
(1) Die Advergo Group haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Advergo Group nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Umsätze, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Reputationsschäden und Datenverluste ohne ordnungsgemäße Datensicherung durch den Kunden ausgeschlossen.
(5) Die Haftung für externe Plattformentscheidungen, Kontosperrungen, Rankingverluste, Algorithmusänderungen oder Drittanbietereinflüsse ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von der Advergo Group zu vertreten sind.
(6) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 31 Haftung des Kunden
(1) Der Kunde haftet für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen, Inhalte, Daten und Materialien.
(2) Der Kunde haftet für Schäden, die durch verspätete Mitwirkung, fehlerhafte Angaben, fehlende Freigaben, rechtswidrige Inhalte oder Verstöße gegen Plattformrichtlinien entstehen.
K. Höhere Gewalt und externe Umstände
§ 32 Höhere Gewalt
(1) Die Advergo Group haftet nicht für Leistungshindernisse, Verzögerungen oder Ausfälle aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse außerhalb ihres Einflussbereichs.
(2) Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Stromausfälle, Internetausfälle, Cyberangriffe, Plattformausfälle oder erhebliche technische Störungen.
(3) Fristen verlängern sich für die Dauer der Störung angemessen.
§ 33 Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Verändern sich wesentliche Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend, sind die Parteien berechtigt, über eine Anpassung des Vertrags zu verhandeln.
(2) Gesetzliche Rechte wegen Störung der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
L. Kommunikation und Schlussbestimmungen
§ 34 Kommunikation
(1) Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich per E-Mail, Videocall, Telefon, Projektmanagement-Tool, Messenger oder sonstigen vereinbarten Kommunikationswegen.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen, insbesondere Kündigungen, Mängelrügen, Fristsetzungen und Vertragsänderungen, bedürfen mindestens der Textform.
(3) Textform umfasst insbesondere E-Mail.
§ 35 Subunternehmer
(1) Die Advergo Group ist berechtigt, zur Leistungserbringung Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer, Spezialisten oder externe Dienstleister einzusetzen.
(2) Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung gegenüber dem Kunden bleibt bei der Advergo Group.
(3) Datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
§ 36 Abwerbeverbot
(1) Der Kunde verpflichtet sich, während der Zusammenarbeit und für 12 Monate nach Vertragsende keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer der Advergo Group direkt oder indirekt abzuwerben.
(2) Diese Regelung gilt nur, soweit sie gesetzlich zulässig ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
§ 37 Anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 38 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Mainz, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die Advergo Group ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 39 Änderungen dieser AGB
(1) Änderungen dieser AGB werden dem Kunden in Textform mitgeteilt.
(2) Für bereits geschlossene Verträge gelten Änderungen nur, wenn der Kunde ihnen zustimmt oder die Parteien eine entsprechende Änderungsvereinbarung treffen.
§ 40 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
§ 40a Klausel-Unabhängigkeit und getrennte Wirksamkeit
(1) Jede Regelung, jeder Absatz und jede einzelne Voraussetzung dieser AGB – insbesondere die in § 6a Absätze 2 bis 14c genannten Einzelvoraussetzungen einer Geld-zurück-Garantie – ist rechtlich eigenständig und unabhängig von den übrigen Regelungen zu betrachten. Die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder gerichtliche Nichtanwendung einer einzelnen Voraussetzung, eines einzelnen Absatzes oder einer einzelnen Klausel berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Voraussetzungen, Absätze oder Klauseln, auch wenn diese im selben Paragrafen stehen oder sachlich miteinander verknüpft sind.
(2) Wird eine einzelne Voraussetzung einer Garantie- oder sonstigen Regelung von einem Gericht als unwirksam oder als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB angesehen, bleiben die übrigen, nicht beanstandeten Voraussetzungen in vollem Umfang bestehen und wirksam anwendbar. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall, dass die Regelung im Übrigen mit dem Inhalt fortgilt, den sie ohne die unwirksame Teilregelung hätte, und dass eine geltungserhaltende Reduktion auf das gesetzlich zulässige Maß erfolgt, soweit dies rechtlich möglich ist.
(3) Diese Regelung stellt klar, dass die Parteien eine Gesamtnichtigkeit einzelner Regelungskomplexe (insbesondere des § 6a) im Zweifel nicht wollen. Maßgeblich ist stets die im größtmöglichen Umfang wirksame Auslegung der verbleibenden Regelungen.
(4) § 40 bleibt im Übrigen unberührt und gilt ergänzend für alle nicht von Absatz 1 bis 3 erfassten Fälle.
M. Immobilienvertriebsleistungen
§ 41 Geltungsbereich und rechtliche Stellung
(1) Dieser Abschnitt gilt ergänzend für alle Leistungen, bei denen die Advergo Group Kaufinteressenten vermittelt, den Vertrieb von Wohn- oder Gewerbeeinheiten übernimmt oder den Verkaufsprozess bis zur notariellen Beurkundung begleitet. Bei Widersprüchen zu den Abschnitten A–L gehen die Regelungen dieses Abschnitts vor.
(2) Soweit die Advergo Group als Vermittlerin von Immobilienkaufverträgen tätig wird, handelt sie als selbstständige Gewerbetreibende im Sinne des § 34c GewO. Sie hält während der gesamten Vertragslaufzeit eine gültige Erlaubnis nach § 34c GewO vor und weist diese dem Kunden auf Verlangen nach. Ein Arbeits-, Anstellungs- oder Handelsvertreterverhältnis wird nicht begründet.
(3) Die Advergo Group beachtet bei dieser Tätigkeit die einschlägigen Vorschriften der Gewerbeordnung, der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sowie des Geldwäschegesetzes (GwG).
(4) Der Vertrag über Vertriebsleistungen ist, soweit nicht ausdrücklich als Erfolgsvermittlung mit Provisionsabrede vereinbart, ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Unberührt bleibt eine im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Garantie nach § 6a.
(5) Die Beauftragung erfolgt ohne Alleinauftrag, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde bleibt berechtigt, dieselben Einheiten parallel selbst oder über Dritte zu vermarkten.
§ 42 Pflichten der Advergo Group im Vertrieb
(1) Die Advergo Group spricht Kaufinteressenten nach den mit dem Kunden abgestimmten Zielgruppenkriterien an, qualifiziert sie vor und übergibt sie dem Kunden bzw. führt den Verkaufsprozess im vereinbarten Umfang fort.
(2) Gegenüber Kaufinteressenten gibt die Advergo Group keine Zusicherungen, Garantien oder Renditeversprechen ab, die über die vom Kunden bereitgestellten offiziellen Vertriebsunterlagen hinausgehen.
(3) Die Advergo Group dokumentiert Kontakte und Bearbeitungsstand in einem CRM-System und gewährt dem Kunden auf Anfrage Einblick in den Vertriebsstatus.
§ 43 Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden im Vertrieb
(1) Der Kunde stellt sämtliche für den Vertrieb erforderlichen Unterlagen vollständig, aktuell und wahrheitsgemäß zur Verfügung, insbesondere Exposé, Grundrisse, Baubeschreibung, Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Preisliste, Verfügbarkeitsübersicht sowie Angaben zu Abschreibungsmöglichkeiten und energetischem Standard.
(2) Der Kunde benennt einen festen Ansprechpartner mit Entscheidungskompetenz, der für Rückfragen, Reservierungen und die Koordination notarieller Termine kurzfristig zur Verfügung steht.
(3) Der Kunde meldet unverzüglich sämtliche Reservierungen, Kaufabsichten und Beurkundungen, die die Zahl der vermarktbaren Einheiten verringern – unabhängig vom Vertriebskanal.
(4) Der Kunde stellt für vermittelte Kaufinteressenten notarielle Beurkundungstermine innerhalb angemessener Frist zur Verfügung, in der Regel innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Beurkundungsreife. Vom Kunden abgesagte oder unentschuldigt versäumte Termine gelten als Verletzung dieser Mitwirkungspflicht; ein Ersatztermin ist unverzüglich zu vereinbaren.
(5) Der Kunde kommuniziert in allen Vertriebskanälen ausschließlich die der Advergo Group zur Verfügung gestellte, jeweils aktuelle Preisliste.
(6) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, gerät die Advergo Group nicht in Verzug. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt; nachgewiesener Mehraufwand kann gesondert berechnet werden.
§ 44 Provisionsanspruch bei Erfolgsvermittlung
(1) Ist im Angebot eine Provision oder Erfolgsvergütung vereinbart, entsteht der Anspruch mit notarieller Beurkundung eines Kaufvertrags über eine der Advergo Group zurechenbare Einheit und wird zum im Angebot genannten Zeitpunkt fällig.
(2) Für die Zurechnung genügt Mitursächlichkeit. Ein Kaufinteressent gilt als zurechenbar, wenn er dem Kunden namentlich benannt wurde oder sein Erstkontakt nachweislich auf eine von der Advergo Group verantwortete Maßnahme zurückgeht. Die CRM-Dokumentation der Advergo Group gilt insoweit als Nachweis, solange der Kunde nichts Abweichendes belegt.
(3) Tritt der Käufer vor vollständiger Kaufpreiszahlung wirksam vom Kaufvertrag zurück oder wird der Vertrag rückabgewickelt, entfällt der Provisionsanspruch; bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Rücktritt vom Kunden zu vertreten ist.
(4) Umgehungsverbot: Schließt der Kunde mit einem der Advergo Group zurechenbaren Interessenten unmittelbar oder über Dritte einen Kaufvertrag, entsteht der Provisionsanspruch gleichwohl. Gleiches gilt bei Verträgen mit Ehegatten, Lebenspartnern, Angehörigen ersten Grades oder vom Interessenten beherrschten Gesellschaften.
(5) Für Interessenten, die dem Kunden während der Vertragslaufzeit zugeführt wurden, besteht der Provisionsanspruch auch bei Beurkundung innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Vertragsende.
(6) Die Vertragsbeendigung lässt bereits entstandene Provisionsansprüche unberührt.
§ 45 Gesamtprojektbetrachtung
Für die Berechnung eines vereinbarten Mindestziels (z. B. im Rahmen des § 6a) ist die Gesamtzahl aller innerhalb der Vertragslaufzeit aus dem vereinbarten Projekt notariell beurkundeten Einheiten maßgeblich – unabhängig davon, ob die Vermittlung durch die Advergo Group, weitere Vertriebspartner des Kunden oder im Eigenvertrieb erfolgte.
§ 46 Freistellung und Haftungsverteilung im Vertrieb
(1) Der Kunde haftet für Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher bereitgestellter Projekt- und Vertriebsunterlagen und stellt die Advergo Group von Ansprüchen Dritter frei, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Kunden beruhen, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.
(2) Die Advergo Group haftet nicht für Bonität, Finanzierungsfähigkeit, Vertragstreue oder Kaufentscheidung vermittelter Interessenten sowie nicht für Entscheidungen finanzierender Banken.
(3) Prospekt-, Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem Kaufvertragsverhältnis zwischen Kunde und Erwerber verbleiben beim Kunden.
§ 47 Referenznennung im Immobilienvertrieb
(1) Die Advergo Group ist berechtigt, den Kunden und das vermittelte Projekt als Referenz zu nennen und hierzu Firmenname, Logo sowie eine kurze Leistungsbeschreibung in eigenen Vertriebs- und Marketingunterlagen sowie auf der eigenen Website zu verwenden.
(2) Der Kunde kann der Referenznennung aus wichtigem Grund in Textform widersprechen; bereits veröffentlichte Referenzen werden innerhalb angemessener Frist angepasst.
§ 48 Vertraulichkeit im Vertrieb
Über die allgemeine Vertraulichkeitsregelung des § 29 hinaus gilt: Projektbezogene Kalkulationen, Preislisten vor Veröffentlichung und Kaufinteressentendaten werden von beiden Parteien 24 Monate über das jeweilige Vertragsende hinaus vertraulich behandelt.
Stand: Januar 2026 · Advergo Group · In der Dalheimer Wiese 1, 55120 Mainz · www.advergo.de/agb
