Allgemeine Geschäftsbedingungen
Advergo Group – Beratung, Wachstumsinkubation und Beteiligungsmanagement · In der Dalheimer Wiese 1, 55120 Mainz · info@advergo.de · Geschäftsführung: Mohan Samuel Virmani
A. Allgemeine Grundlagen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Aufträge und Leistungen der Advergo Group gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Diese AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen strategische Beratung, Marketing, Suchmaschinenoptimierung, Performance-Marketing, Webdesign, Digitalisierung, Automatisierung, KI-gestützte Prozesse, Vertriebs- und Wachstumsberatung, Inkubationsleistungen sowie Beteiligungsmanagement.
(3) Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nur geschlossen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Für Verbraucherverträge können abweichende oder ergänzende Regelungen erforderlich sein.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(5) Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in einer Leistungsbeschreibung oder in einem gesonderten Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die initiale Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Hauptangebot.
(2) Verlängert sich die Zusammenarbeit gemäß den Bestimmungen des Hauptangebots (z. B. durch Erreichen des Performance-Ziels oder durch Eintritt des festgelegten Stichtags), läuft der Vertrag für die Dauer der vereinbarten Verlängerungsperiode (12 Monate) weiter.
(3) Eine Kündigung des Vertrages während einer laufenden Periode ist für beide Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit bzw. Verlängerungslaufzeit möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform (E-Mail ausreichend). Wird nicht oder nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um eine weitere Verlängerungsperiode.
§ 3 Vertragsgegenstand und rechtliche Einordnung der Leistungen
(1) Gegenstand der Verträge sind je nach Vereinbarung Beratungs-, Dienst-, Konzeptions-, Marketing-, Digitalisierungs-, Entwicklungs-, Umsetzungs-, Betreuungs-, Inkubations- oder Managementleistungen.
(2) Bei laufenden Betreuungs-, Beratungs-, Retainer-, Inkubator- oder Optimierungsleistungen handelt es sich grundsätzlich um fortlaufende Dienstleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher, werblicher, technischer oder sonstiger Erfolg wird hierbei nicht geschuldet.
(3) Soweit einzelne Leistungen ausnahmsweise als werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, schuldet die Advergo Group nur die Erstellung des konkret vereinbarten Arbeitsergebnisses, nicht jedoch einen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg.
(4) Ein bestimmter Erfolg, insbesondere bestimmte Rankings, Sichtbarkeit, Reichweite, Leads, Anfragen, Umsatzsteigerungen, Conversion-Rates, Werbekosten, Gewinnspannen, Finanzierungszusagen, Investoreninteresse oder Unternehmensbewertungen, wird nicht geschuldet.
(5) Der Kunde erkennt an, dass Ergebnisse maßgeblich von externen Faktoren abhängen können, insbesondere von Markt, Wettbewerb, Budget, Plattform-Algorithmen, technischer Infrastruktur, Kundenangebot, Vertriebsprozess, Reaktionsgeschwindigkeit, Preisgestaltung, Reputation, Produktqualität und Mitwirkung des Kunden.
B. Leistungserbringung
§ 4 Leistungsumfang
(1) Die Advergo Group erbringt ihre Leistungen nach fachlichem Ermessen, nach dem vereinbarten Leistungsumfang und unter Berücksichtigung des aktuellen fachlichen Standards.
(2) Die Advergo Group ist berechtigt, Methoden, Tools, Prozesse, technische Lösungen und Vorgehensweisen anzupassen, sofern dies dem Projektziel dient und dem Kunden zumutbar ist.
(3) Nicht geschuldet sind Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Dazu zählen insbesondere zusätzliche Seiten, Designs, Kampagnen, Texte, technische Sonderfunktionen, Schnittstellen, Tracking-Setups, Datenmigrationen, Sonderauswertungen, rechtliche Prüfungen, steuerliche Prüfungen oder fortlaufende Betreuung außerhalb des vereinbarten Umfangs.
(4) Erweiterungen, Zusatzwünsche und Änderungswünsche des Kunden gelten als Change Requests und können gesondert vergütet werden.
(5) Die Advergo Group ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und abzurechnen, sofern diese für den Kunden nutzbar oder verwertbar sind.
§ 5 Beratung, Strategie und Umsetzung
(1) Beratungs- und Strategieempfehlungen beruhen auf den vom Kunden bereitgestellten Informationen, den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verfügbaren Daten und der fachlichen Einschätzung der Advergo Group.
(2) Strategische, wirtschaftliche und operative Entscheidungen trifft ausschließlich der Kunde, sofern keine abweichende individuelle Vereinbarung besteht.
(3) Die Advergo Group schuldet keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Inhalte mit rechtlicher, steuerlicher, medizinischer, finanzieller oder regulatorischer Relevanz sind vom Kunden eigenverantwortlich durch qualifizierte Berater prüfen zu lassen.
(4) Der Kunde bleibt für sein Geschäftsmodell, seine Angebote, Preise, Aussagen, Werbeaussagen, Produkte, Dienstleistungen, Verträge, Impressen, Datenschutzerklärungen und sonstigen Pflichtinformationen verantwortlich.
§ 6 Marketing, SEO und Performance-Marketing
(1) Marketing-, SEO-, Social-Media- und Performance-Marketing-Leistungen erfolgen in dynamischen, extern gesteuerten Systemen, insbesondere bei Google, Meta, TikTok, LinkedIn, YouTube, Amazon oder sonstigen Drittplattformen.
(2) Diese Plattformen können Algorithmen, Richtlinien, Anzeigenprüfungen, Kontosperrungen, Reichweitenmechanismen, Trackingmöglichkeiten, Preise und technische Funktionen jederzeit ändern.
(3) Eine Garantie für Rankings, Sichtbarkeit, Traffic, Leads, Verkäufe, Umsatz, ROAS, CPA, Conversion-Rates oder sonstige wirtschaftliche Kennzahlen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Geschuldet ist ausschließlich eine fachgerechte Planung, Umsetzung, Betreuung und Optimierung im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs.
(5) Eine Rückforderung der Vergütung wegen ausbleibender wirtschaftlicher Ergebnisse ist ausgeschlossen, sofern die vereinbarte Leistung erbracht wurde.
(6) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass ausreichende Werbebudgets, Produktmargen, Landingpages, Verkaufsprozesse, Erreichbarkeit, Angebotsqualität und interne Ressourcen vorhanden sind.
§ 6a Geld-zurück-Garantie, Erfolgszusagen und qualifizierte Leads
(1) Eine Geld-zurück-Garantie, Erfolgsgarantie, Performance-Garantie oder vergleichbare Zusage besteht ausschließlich dann, wenn sie im jeweiligen Angebot, Leistungsschein oder in einer sonstigen schriftlichen Individualvereinbarung ausdrücklich als verbindliche Garantie bezeichnet und mit eindeutigen, messbaren Voraussetzungen versehen wurde. Mündliche, in Werbeaussagen, Präsentationen, Verkaufsgesprächen, Social-Media-Inhalten, Webseiten, Erfahrungsberichten oder sonstigen Marketingmaterialien enthaltene Aussagen begründen ausdrücklich keine Garantie und keine Beschaffenheitsvereinbarung.
(2) Sofern eine Geld-zurück-Garantie oder Erfolgszusage gemäß Absatz 1 wirksam vereinbart wurde, gilt diese ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung einer vollständigen, lückenlosen und fristgerechten Mitwirkung des Kunden während der gesamten Vertragslaufzeit. Hierzu gehört insbesondere die wöchentliche schriftliche Übermittlung sämtlicher relevanter Leistungsdaten und Kennzahlen gemäß den operativen Vorgaben des Absatzes 10.
(3) Die Inanspruchnahme einer Garantie setzt darüber hinaus voraus, dass sämtliche Handlungsempfehlungen, technischen Anforderungen, Freigaben, Tracking-Systeme, Pixel, Conversion-APIs, Werbekonten, Business-Manager-Zugänge, Landingpages, Telefon- und Messenger-Erreichbarkeiten, Termin-Tools, Skripte, Verkaufsprozesse, Nachfassprozesse und sonstigen vereinbarten Maßnahmen vom Kunden vollständig, unverändert und fristgerecht umgesetzt wurden. Eigenständige Änderungen, Pausierungen, Budgetkürzungen, Deaktivierungen, inhaltliche Anpassungen oder Eingriffe durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte an Kampagnen, Anzeigen, Zielgruppen, Funnels, Webseiten, Tracking oder Prozessen führen zum sofortigen und endgültigen Wegfall jedes Garantieanspruchs.
(4) Weitere Voraussetzungen einer etwaigen Garantie sind insbesondere: (a) durchgängige, ununterbrochene Bereitstellung des im Angebot vorgesehenen monatlichen Mindest-Werbebudgets auf den jeweiligen Plattformen; (b) die lückenlose und tagesaktuelle Dokumentation aller vertraglichen Vertriebs- und Kontaktprozesse im laufenden System; (c) die unveränderte Beibehaltung der mit dem Auftragnehmer abgestimmten Angebote, Preise, Konditionen, Skripte und Verkaufsprozesse während der gesamten Garantielaufzeit.
(5) Qualifizierter Lead: Als qualifizierter Lead gilt jede natürliche oder juristische Person, die über ein vom Auftragnehmer bereitgestelltes Formular, eine Landingpage, ein Lead-Formular, einen Messenger, eine Terminbuchungsseite oder einen vergleichbaren Kontaktweg ihre Kontaktdaten übermittelt und die jeweils definierten Pflichtfelder ausgefüllt hat. Die tatsächliche Erreichbarkeit, Bonität, Verkaufs- oder Vermietungsabsicht, Eigentümerstellung, Objektqualität, Kaufabsicht, Terminwahrnehmung, Abschlusswahrscheinlichkeit, Ernsthaftigkeit der Anfrage, inhaltliche Richtigkeit der Angaben oder ein späterer Vertragsabschluss sind ausdrücklich nicht Bestandteil der Definition eines qualifizierten Leads. Ein qualifizierter Lead liegt bereits mit erfolgreicher Übermittlung der Anfrage vor.
(6) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein Lead telefonisch oder auf anderen Wegen erreichbar ist, auf Kontaktversuche reagiert, einen Termin wahrnimmt, weitere Angaben macht, eine Immobilie zur Vermarktung übergibt, ein Mandat erteilt oder einen Vertrag abschließt. Diese Umstände liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
(7) Unverbindliche Richtwerte: Sämtliche Angaben zu möglichen Leadmengen, Anfragen, Eigentümerkontakten, Mandaten, Terminen, Reichweiten, Conversion-Rates, Umsätzen, Provisionen, Verkaufszahlen, Notarabschlüssen oder sonstigen Ergebnissen stellen ausschließlich unverbindliche Erfahrungs-, Prognose- oder Zielwerte dar. Sie dienen lediglich der Orientierung und begründen weder eine Garantie noch eine Zusicherung oder Beschaffenheitsvereinbarung. Eine bestimmte Anzahl von Leads, qualifizierten Leads, Eigentümerkontakten, Terminen, Mandaten, Verkäufen, Notarterminen, Provisionsumsätzen oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnissen wird ausdrücklich nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Garantie vereinbart wurde.
(8) Die vorstehenden Regelungen gelten insbesondere – aber nicht ausschließlich – für Leistungen im Bereich Maklergeschäft und Mandatsgewinnung (Gewinnung von Eigentümerkontakten über Meta-Plattformen, Google, SEO oder vergleichbare Kanäle) sowie für Leistungen im Bereich Kapitalanlagen-Vertrieb (Generierung und Vorqualifizierung von Kapitalanleger-Kontakten für Neubau-, Bestands- oder sonstige Investmentprojekte). In beiden Bereichen ist die Geld-zurück- oder Erfolgsgarantie ausschließlich an die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Mitwirkungs-, Umsetzungs- und Reporting-Voraussetzungen geknüpft.
(9) Eine etwaige Rückerstattung im Rahmen einer wirksam vereinbarten und nach den vorstehenden Absätzen tatsächlich entstandenen Geld-zurück-Garantie beschränkt sich der Höhe nach stets auf das vom Kunden an die Advergo Group für die jeweilige garantierte Leistung gezahlte Netto-Honorar (ohne Werbebudgets, Drittanbieterkosten, Steuern und Auslagen) und ist innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende schriftlich unter detaillierter Darlegung sämtlicher Garantievoraussetzungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist jeder Garantieanspruch ausgeschlossen.
(10) Wöchentliche Feedback-Pflicht der aktuellen Kalenderwoche (Strikte Ausschlussfrist & Zählung): Der Kunde ist verpflichtet, für jede einzelne Kalenderwoche der Vertragslaufzeit – beginnend mit der ersten vollen Kalenderwoche nach Vertragsbeginn und ohne Unterbrechung bis zum Vertragsende – ein eigenständiges, ausschließlich diese laufende Woche betreffendes schriftliches Status-Update per E-Mail an info@advergo.de zu übermitteln. Die E-Mail muss spätestens am Freitag derselben Kalenderwoche bis 16:00 Uhr (MEZ/MESZ) beim Auftragnehmer eingehen. Dem Kunden wird hierbei eine automatische, nachfristfreie und stille Schonfrist bis exakt 17:00 Uhr (MEZ/MESZ) desselben Freitags gewährt. Geht das formell und inhaltlich vollständige Reporting (gemäß Absatz 11) oder der lückenlose Vertriebs-Nachweis (gemäß Absatz 12) nicht innerhalb dieser stillen Schonfrist bis 17:00 Uhr auf dem Mailserver des Auftragnehmers ein (maßgeblich ist der elektronische Zeitstempel des Servers), oder wird gegen die materiellen Pflichten aus den Absätzen 11 und 12 verstoßen, führt dies beim wiederholten (mindestens zweimaligen) Verstoß – unabhängig davon, welche der Pflichten aus den Absätzen 10, 11 oder 12 verletzt wurde – zum endgültigen und ersatzlos rückwirkenden Erlöschen des Garantieanspruchs für die gesamte Vertragslaufzeit. Eine gesonderte Erinnerung oder Mahnung durch den Auftragnehmer erfolgt ausdrücklich nicht.
(11) Inhaltliche Mindestanforderungen an das wöchentliche Feedback: Die E-Mail muss zur strategischen Kampagnensteuerung, Zielgruppen-Skalierung und Daten-Kalibrierung für das anstehende Wochenende zwingend folgende vollständige Datensätze enthalten: (a) die aktuelle Kalenderwoche, (b) das quantitative Feedback zu den kontaktierten Leads und deren Erreichbarkeitsstatus gemäß Absatz 12, (c) den aktuellen Stand und die Anzahl der in dieser Woche neu gewonnenen Mandate/Objekte unter Nennung der Objekttypen, (d) die Anzahl der erfolgreich veräußerten Einheiten/Objekte sowie (e) die lückenlose Dokumentation aller aktuellen Preisänderungen oder Anpassungen im laufenden Objekt-Portfolio des Kunden. Sollten in einer Kalenderwoche seitens des Auftragnehmers keine Leads übermittelt worden sein, ist bis zur genannten Frist eine schriftliche Leermeldung (sog. Null-Meldung) zur Status-Bestätigung einzureichen. Fehlt auch nur eine dieser Pflichtangaben oder sind diese unvollständig, gilt das Feedback als unvollständig erbracht und stellt einen Verstoß im Sinne des Absatzes 10 dar.
(12) 24-Stunden-Kontaktpflicht und Nachweis (zwingende Garantievoraussetzung): Jeder dem Kunden übermittelte Lead ist zwingend innerhalb von 24 Stunden ab Zugang mindestens dreimal telefonisch zu kontaktieren (drei dokumentierte Anrufversuche zu unterschiedlichen Tageszeiten). Diese zwingenden Kontaktversuche sind vom Kunden tagesaktuell und revisionssicher zu dokumentieren (z. B. durch ein lückenloses, schriftliches Anrufprotokoll unter Angabe von Datum und Uhrzeit oder einen entsprechenden CRM-Auszug des Kunden). Die vollständige Anzahl und die genauen Zeitpunkte dieser Kontaktversuche je Lead sind dem Auftragnehmer zwingend als Teil des wöchentlichen Feedbacks (gemäß Absatz 10, freitags bis 16:00 Uhr bzw. innerhalb der stillen Schonfrist) mitzuteilen. Wird die Frist von 24 Stunden auch nur bei einem einzigen Lead nicht eingehalten, werden die drei Anrufversuche nicht erreicht oder im wöchentlichen Feedback nicht lückenlos nachgewiesen, gilt dies als vollwertiger Verstoß im Sinne des Absatzes 10 und führt unter den dort genannten Bedingungen der wiederholten Pflichtverletzung (Zwei-Streikes-Regel) zum endgültigen und ersatzlosen Wegfall des Garantieanspruchs.
(13) Zahlungs- und Vertragsdisziplin (Harte Ausschlussfrist – Keine Zwei-Streikes-Regel): Eine Geld-zurück- oder Erfolgsgarantie setzt zwingend voraus, dass der Kunde sämtliche vereinbarten Rechnungen, Raten, Abschlagszahlungen, Werbebudget-Erstattungen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen während der gesamten Vertragslaufzeit pünktlich, vollständig und ohne Beanstandung leistet. Bereits eine einzige verspätete Zahlung (maßgeblich ist der Tag des Geldeingangs auf dem Konto des Auftragnehmers), eine nicht eingelöste Lastschrift, ein unberechtigter Chargeback, eine ungerechtfertigte Reklamation, eine ungerechtfertigte Aufrechnung oder die Auslösung eines Mahnlaufs durch den Auftragnehmer führt zum sofortigen, direkten und endgültigen Wegfall jedes Garantieanspruchs für die gesamte Vertragslaufzeit. Die Zwei-Streikes-Regel aus Absatz 10 findet auf den Zahlungsverzug ausdrücklich keine Anwendung; der Garantieanspruch erlischt hierbei sofort beim ersten Verstoß und wird durch eine nachträgliche Zahlung nicht wieder zum Leben erweckt.
(14) Weitere Wegfall-Tatbestände: Jeder Garantieanspruch entfällt darüber hinaus sofort und endgültig, wenn der Kunde (a) den Auftragnehmer, seine Geschäftsführung, Mitarbeiter oder Leistungen öffentlich oder gegenüber Dritten herabsetzt, negativ darstellt oder unrichtige Tatsachen verbreitet; (b) Vertraulichkeits-, Geheimhaltungs- oder Wettbewerbspflichten verletzt; (c) den Auftragnehmer gegenüber Plattformen (Meta, Google, TikTok, LinkedIn, Zahlungsanbietern etc.) meldet, anschwärzt oder Sperrungen veranlasst; (d) Daten, Reportings, Tracking-Werte, CRM-Einträge oder sonstige für die Leistungsbeurteilung relevante Informationen manipuliert, fälscht oder unvollständig wiedergibt; (e) Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers abwirbt oder eine entsprechende Abwerbung versucht.
(15) Die Beweislast für das vollständige, lückenlose und fristgerechte Vorliegen sämtlicher Garantievoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 14 – insbesondere der wöchentlichen Feedbacks, der 24-Stunden-Kontaktpflicht, der drei dokumentierten Anrufversuche je Lead, der pünktlichen Zahlung sämtlicher Rechnungen sowie der unveränderten Beibehaltung der vereinbarten Prozesse – trägt vollständig der Kunde. Im Zweifel gilt eine Garantievoraussetzung als nicht erfüllt.
§ 7 Webdesign, Entwicklung, technische Umsetzung
(1) Bei Website-, Funnel-, Shop-, CRM-, Automatisierungs- oder sonstigen technischen Projekten ergibt sich der Leistungsumfang aus dem Angebot oder der Leistungsbeschreibung.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet die Advergo Group keine unbegrenzte Kompatibilität mit allen Browsern, Endgeräten, Betriebssystemen, Plugins, Drittanbieter-Tools oder zukünftigen Softwareversionen.
(3) Technische Änderungen durch Drittanbieter, Hostinganbieter, Pluginanbieter, CMS-Systeme, Plattformen oder Schnittstellen können zusätzlichen Aufwand verursachen und sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht durch die Advergo Group zu vertreten sind.
(4) Die Advergo Group schuldet keine dauerhafte Wartung, Sicherheitsüberwachung, Backups, Updates, Monitoring oder Fehlerbehebung nach Projektabschluss, sofern dies nicht ausdrücklich als laufende Betreuung vereinbart wurde.
(5) Der Kunde ist für die Sicherung eigener Daten, Inhalte, Zugangsdaten, Systeme und Backups verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 8 KI-gestützte Leistungen
(1) Die Advergo Group kann zur Leistungserbringung KI-gestützte Tools einsetzen, insbesondere für Analyse, Textentwürfe, Strukturierung, Recherche, Automatisierung, Konzeptentwicklung, Designideen oder Prozessoptimierung.
(2) KI-gestützte Ergebnisse werden nach fachlichem Ermessen geprüft und weiterverarbeitet. Eine vollständige Fehlerfreiheit, Aktualität, rechtliche Zulässigkeit oder sachliche Richtigkeit KI-gestützter Ergebnisse kann jedoch nicht garantiert werden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Inhalte vor Veröffentlichung eigenverantwortlich zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf rechtliche Zulässigkeit, Markenrechte, Urheberrechte, Wettbewerbsrecht, Datenschutz, fachliche Richtigkeit und Branchenregulierung.
(4) Sensible, vertrauliche oder personenbezogene Daten sollen vom Kunden nur bereitgestellt werden, wenn dies für die Leistung erforderlich ist und eine geeignete datenschutzrechtliche Grundlage besteht.
§ 9 Drittanbieter, Plattformen und externe Systeme
(1) Die Advergo Group haftet nicht für Verfügbarkeit, Änderungen, Sperrungen, Richtlinienentscheidungen, Preisänderungen, Funktionsänderungen oder technische Störungen von Drittplattformen, Softwareanbietern, Hostingdiensten, Zahlungsanbietern, Werbeplattformen oder sonstigen externen Systemen.
(2) Kosten für Drittanbieter, Softwarelizenzen, Plugins, Themes, Hosting, Domains, Werbebudgets, Trackingtools, Stockmaterial, Schnittstellen, Zahlungsanbieter oder externe Dienstleister trägt der Kunde, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Die Auswahl bestimmter Drittanbieter stellt keine Garantie für deren dauerhafte Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit oder rechtliche Zulässigkeit dar.
(4) Soweit die Advergo Group Drittanbieter im Auftrag des Kunden einrichtet oder verwaltet, bleibt der Kunde für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen dieser Anbieter verantwortlich.
C. Mitwirkung und Projektablauf
§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Zugänge, Freigaben, Ansprechpartner, Materialien und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und richtig bereit.
(2) Dazu zählen insbesondere Zugangsdaten, Trackingzugänge, Hostingzugänge, CMS-Zugänge, Werbekonten, Bildmaterial, Texte, Produktinformationen, Unternehmensinformationen, rechtliche Pflichtangaben, CI-Vorgaben, Ansprechpartner und Feedback.
(3) Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(4) Feedback, Freigaben und Korrekturwünsche sind innerhalb von 5 Werktagen nach Aufforderung zu erteilen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Verzögerungen aufgrund fehlender, verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
(6) Entsteht durch fehlende oder verspätete Mitwirkung Mehraufwand, kann dieser gesondert berechnet werden.
§ 11 Projektverzögerung und Projektpause
(1) Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht, ist die Advergo Group berechtigt, das Projekt ganz oder teilweise zu pausieren.
(2) Während einer Projektpause verlängern sich alle Fristen entsprechend.
(3) Die Advergo Group haftet nicht für Verzögerungen, die auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden beruhen.
(4) Während einer projektbedingten Pause bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, sofern die Advergo Group leistungsbereit ist und die Verzögerung vom Kunden zu vertreten ist.
(5) Dauert eine Projektpause länger als 30 Kalendertage an, ist die Advergo Group berechtigt, das Projekt neu einzuplanen. Ein Anspruch auf sofortige Fortsetzung besteht nicht.
(6) Dauert eine vom Kunden verursachte Projektpause länger als 60 Kalendertage, ist die Advergo Group berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und die bis dahin erbrachten sowie bereitgehaltenen Leistungen abzurechnen.
§ 12 Freigaben
(1) Freigaben des Kunden gelten als verbindlich. Nachträgliche Änderungswünsche nach Freigabe können gesondert vergütet werden.
(2) Erteilt der Kunde eine Freigabe, bestätigt er damit zugleich, dass er die freigegebenen Inhalte auf sachliche Richtigkeit, rechtliche Zulässigkeit und Vollständigkeit geprüft hat.
(3) Veröffentlicht der Kunde Inhalte, Kampagnen, Websites, Designs oder sonstige Arbeitsergebnisse selbst oder nutzt diese im Geschäftsverkehr, gilt dies als Freigabe der genutzten Teile.
D. Abnahme und Mängel
§ 13 Abnahme
(1) Soweit abnahmefähige Leistungen geschuldet sind, werden diese dem Kunden zur Abnahme bereitgestellt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung zu prüfen und wesentliche Mängel in Textform konkret zu rügen.
(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine begründete Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen.
(4) Die Nutzung, Veröffentlichung, Weitergabe oder produktive Verwendung einer Leistung gilt als konkludente Abnahme der jeweiligen Leistungsteile.
(5) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(6) Mängelrügen sind nur wirksam, wenn sie konkret, nachvollziehbar und reproduzierbar beschrieben werden.
§ 14 Mängel und Nachbesserung
(1) Bei berechtigten Mängeln erhält die Advergo Group zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung.
(2) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Neugestaltung, strategische Neuausrichtung oder Erweiterung des Leistungsumfangs, sofern die Leistung der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht.
(3) Geschmacksfragen, subjektive Designpräferenzen, nachträgliche Strategieänderungen oder neue Kundenwünsche stellen keine Mängel dar, sofern die vereinbarte Leistung fachgerecht erbracht wurde.
(4) Nimmt der Kunde ohne Zustimmung der Advergo Group Änderungen an Arbeitsergebnissen, Quellcodes, Websites, Kampagnen, Tracking-Setups oder technischen Systemen vor, entfällt die Mängelhaftung, soweit der Mangel hierauf beruht.
E. Vergütung und Zahlung
§ 15 Vergütung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(3) Drittkosten, Werbebudgets, Softwarekosten, Reisekosten, Lizenzkosten, Hostingkosten, Domainkosten und externe Dienstleisterkosten sind nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
(4) Zusätzliche Leistungen, Änderungswünsche oder Erweiterungen werden nach Vereinbarung, hilfsweise nach Zeitaufwand zu den jeweils geltenden Stundensätzen der Advergo Group berechnet.
§ 16 Fälligkeit
(1) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(2) Bei Projektleistungen kann die Advergo Group Abschlagszahlungen, Anzahlungen oder Teilzahlungen verlangen, sofern dies vereinbart wurde oder Teilleistungen erbracht wurden.
(3) Der Vergütungsanspruch entsteht auch bei teilweiser Leistung, sofern diese nutzbar ist, bereitgestellt wurde oder vom Kunden in Anspruch genommen wurde.
(4) Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung in Textform zu erheben. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 17 Ratenzahlung
(1) Wird eine Ratenzahlung vereinbart, handelt es sich grundsätzlich um eine Stundung der Gesamtforderung, sofern im Angebot eine Gesamtvergütung ausgewiesen ist.
(2) Die Vereinbarung von Raten ändert nichts an der Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vollständigen vereinbarten Vergütung.
(3) Gerät der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug, ist die Advergo Group berechtigt, Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der fälligen Beträge auszusetzen.
(4) Gerät der Kunde mit mindestens zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug oder leistet er trotz Nachfristsetzung von 7 Kalendertagen nicht, kann die noch offene Restforderung sofort fällig gestellt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 18 Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug ist die Advergo Group berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher fälliger Beträge auszusetzen.
(2) Während des Zahlungsverzugs besteht keine Leistungspflicht der Advergo Group. Ein Verzug der Advergo Group ist für diesen Zeitraum ausgeschlossen, soweit die Leistungsaussetzung auf dem Zahlungsverzug beruht.
(3) Gesetzliche Verzugszinsen und Verzugsschäden bleiben vorbehalten. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz nach § 288 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(4) Ein Schuldner, der kein Verbraucher ist, kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug; eine frühere Mahnung bleibt möglich.
(5) Die Advergo Group ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahnkosten, Rücklastschriftkosten, Inkassokosten, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Verzugsschäden geltend zu machen, soweit diese gesetzlich erstattungsfähig sind.
§ 19 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
(2) Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
F. Laufzeit und Kündigung
§ 20 Vertragslaufzeit
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Projektverträge enden grundsätzlich mit Fertigstellung und Abnahme der vereinbarten Leistung.
(3) Laufende Betreuungs-, Retainer-, Marketing-, SEO-, Consulting- oder Inkubatorverträge laufen für die vereinbarte Mindestlaufzeit.
(4) Ist keine Laufzeit vereinbart, kann ein laufender Dienstleistungsvertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
(5) Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der vereinbarten Erstlaufzeit automatisch um jeweils zwölf (12) Monate, sofern er nicht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird.
§ 21 Ordentliche und außerordentliche Kündigung
(1) Während einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Ein wichtiger Grund liegt für die Advergo Group insbesondere vor, wenn:
- der Kunde trotz Mahnung oder Nachfristsetzung mit Zahlungen in Verzug bleibt,
- der Kunde seine Mitwirkungspflichten erheblich verletzt,
- der Kunde rechtswidrige, sittenwidrige oder plattformwidrige Maßnahmen verlangt,
- das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist,
- der Kunde falsche oder unvollständige wesentliche Informationen bereitstellt,
- der Kunde Arbeitsergebnisse ohne Zahlung nutzt oder verwertet,
- die weitere Zusammenarbeit aufgrund externer Umstände unzumutbar wird.
(4) Im Falle einer Kündigung sind alle bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten, vorbereiteten oder vertragsgemäß bereitgehaltenen Leistungen zu vergüten.
G. Rechte, Inhalte und Referenzen
§ 22 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält an den von der Advergo Group erstellten Arbeitsergebnissen nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene geschäftliche Zwecke.
(3) Eine Übertragung, Unterlizenzierung, Weiterveräußerung oder Nutzung für Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Advergo Group zulässig, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Bis zur vollständigen Zahlung bleiben sämtliche Nutzungsrechte bei der Advergo Group. Eine Nutzung vor vollständiger Zahlung ist nur widerruflich gestattet.
(5) Strategien, Frameworks, Methoden, Templates, Prozesse, Checklisten, interne Dokumentationen, Automatisierungslogiken, Prompt-Strukturen, Know-how und wiederverwendbare Bestandteile verbleiben bei der Advergo Group, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 23 Kundeninhalte und Rechte Dritter
(1) Der Kunde versichert, dass alle von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Bilder, Logos, Marken, Texte, Videos, Zugänge und sonstigen Materialien rechtmäßig genutzt werden dürfen.
(2) Der Kunde stellt die Advergo Group von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Nutzung vom Kunden bereitgestellter Inhalte entstehen, sofern der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
(3) Die Advergo Group ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Inhalte auf rechtliche Zulässigkeit, Markenrechte, Urheberrechte, Datenschutz, Wettbewerbsrecht oder sonstige Rechtsverstöße zu prüfen.
§ 24 Drittmaterialien und Lizenzen
(1) Werden Stockbilder, Fonts, Plugins, Themes, Software, KI-Tools oder sonstige Drittmaterialien eingesetzt, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Anbieter.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, diese Lizenzbedingungen einzuhalten, soweit er die entsprechenden Materialien nutzt.
(3) Die Advergo Group haftet nicht für Lizenzverstöße, die durch eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Umfangs oder außerhalb der jeweiligen Lizenzbedingungen entstehen.
§ 25 Referenznennung
(1) Die Advergo Group ist berechtigt, den Kunden nach Projektbeginn oder Projektabschluss als Referenz zu nennen, insbesondere unter Verwendung von Name, Logo, Projektbeschreibung, Screenshots und allgemeinen Leistungsangaben.
(2) Der Kunde kann der Referenznennung aus wichtigem Grund in Textform widersprechen.
(3) Vertrauliche Informationen, interne Zahlen oder nicht veröffentlichte Strategien werden nicht ohne Zustimmung des Kunden veröffentlicht.
H. Inkubation und Beteiligungsmanagement
§ 26 Inkubatorleistungen
(1) Inkubatorleistungen können insbesondere strategische Beratung, Geschäftsmodellentwicklung, Positionierung, Marketingaufbau, Vertriebsstrukturierung, Systemaufbau, Prozessoptimierung, Sparring, Netzwerkzugang oder operative Unterstützung umfassen.
(2) Inkubatorleistungen sind unterstützende Dienstleistungen. Ein bestimmtes Unternehmenswachstum, Investment, Exit, Umsatzniveau, Gewinn, Marktanteil oder sonstiger wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet.
(3) Der Kunde bleibt für unternehmerische Entscheidungen, Finanzierung, Liquidität, Personal, Produktqualität, operative Umsetzung und rechtliche Strukturierung verantwortlich.
§ 27 Beteiligungsmanagement
(1) Beteiligungen, Geschäftsanteile, virtuelle Beteiligungen, Umsatzbeteiligungen, Gewinnbeteiligungen, Wandeldarlehen, Optionsrechte oder sonstige gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen entstehen ausschließlich durch gesonderte individuelle Vereinbarung.
(2) Diese AGB begründen keine Beteiligung, keine gesellschaftsrechtliche Stellung, keine Treuepflicht als Gesellschafter, keine Finanzierungspflicht und keine Pflicht zur Übernahme wirtschaftlicher Risiken.
(3) Soweit die Advergo Group im Beteiligungsmanagement beratend, koordinierend oder unterstützend tätig wird, handelt es sich nicht um Rechts-, Steuer-, Finanzanlage- oder Investmentberatung.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, gesellschaftsrechtliche, steuerliche und regulatorische Fragen eigenständig durch qualifizierte Berater prüfen zu lassen.
I. Datenschutz und Vertraulichkeit
§ 28 Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(2) Soweit die Advergo Group personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Art. 28 DSGVO regelt die Anforderungen an eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag.
(3) Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, Datennutzung, Werbeeinwilligungen, Tracking-Einbindungen, Cookie-Banner, Datenschutzerklärungen und sonstigen datenschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Die Advergo Group schuldet keine datenschutzrechtliche Prüfung von Websites, Kampagnen, Tools oder Prozessen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 29 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Strategien, Kundendaten, interne Zahlen, Angebote, Konzepte, Prozesse, Zugangsdaten und nicht öffentliche Projektinformationen.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.
J. Haftung
§ 30 Haftung der Advergo Group
(1) Die Advergo Group haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Advergo Group nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Umsätze, ausgebliebene Leads, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Reputationsschäden, Datenverluste ohne ordnungsgemäße Datensicherung durch den Kunden sowie Schäden aus Drittplattformen ausgeschlossen.
(5) Die Haftung für externe Plattformentscheidungen, Kontosperrungen, Rankingverluste, Anzeigenablehnungen, Algorithmusänderungen, Trackingausfälle, Softwareausfälle, Hostingstörungen oder sonstige Drittanbietereinflüsse ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von der Advergo Group zu vertreten sind.
(6) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 31 Haftung des Kunden
(1) Der Kunde haftet für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen, Inhalte, Daten und Materialien.
(2) Der Kunde haftet für Schäden, die durch verspätete Mitwirkung, fehlerhafte Angaben, fehlende Freigaben, rechtswidrige Inhalte, unberechtigte Nutzung von Materialien oder Verstöße gegen Plattformrichtlinien entstehen, soweit er diese zu vertreten hat.
K. Höhere Gewalt und externe Umstände
§ 32 Höhere Gewalt
(1) Die Advergo Group haftet nicht für Leistungshindernisse, Verzögerungen oder Ausfälle aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.
(2) Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Stromausfälle, Internetausfälle, Cyberangriffe, Plattformausfälle, Ausfälle von Drittanbietern, Streiks oder erhebliche technische Störungen.
(3) Fristen verlängern sich für die Dauer der Störung angemessen.
§ 33 Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Verändern sich wesentliche Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend, sind die Parteien berechtigt, über eine Anpassung des Vertrags zu verhandeln.
(2) Gesetzliche Rechte wegen Störung der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. § 313 BGB regelt Fälle, in denen sich vertragswesentliche Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben.
L. Kommunikation und Schlussbestimmungen
§ 34 Kommunikation
(1) Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich per E-Mail, Videocall, Telefon, Projektmanagement-Tool, Messenger oder sonstigen vereinbarten Kommunikationswegen.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen, insbesondere Kündigungen, Mängelrügen, Fristsetzungen und Vertragsänderungen, bedürfen mindestens der Textform.
(3) Textform umfasst insbesondere E-Mail. Bei AGB gegenüber Verbrauchern dürfen Anzeigen und Erklärungen nicht strenger als Textform verlangt werden; auch im B2B-Bereich ist Textform regelmäßig die risikoärmere Formulierung.
§ 35 Subunternehmer
(1) Die Advergo Group ist berechtigt, zur Leistungserbringung Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer, Spezialisten oder externe Dienstleister einzusetzen.
(2) Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung gegenüber dem Kunden bleibt bei der Advergo Group.
(3) Datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
§ 36 Abwerbeverbot
(1) Der Kunde verpflichtet sich, während der Zusammenarbeit und für 12 Monate nach Vertragsende keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer der Advergo Group direkt oder indirekt abzuwerben oder ohne Zustimmung der Advergo Group zu beauftragen, sofern diese im Rahmen des Projekts für den Kunden tätig waren.
(2) Diese Regelung gilt nur, soweit sie gesetzlich zulässig ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
§ 37 Anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 38 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Mainz, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die Advergo Group ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 39 Änderungen dieser AGB
(1) Änderungen dieser AGB werden dem Kunden in Textform mitgeteilt.
(2) Für bereits geschlossene Verträge gelten Änderungen nur, wenn der Kunde ihnen zustimmt oder die Parteien eine entsprechende Änderungsvereinbarung treffen.
§ 40 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
